Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw.G. Anl. C. Regul. betr. d. Beirath. 123 
2. Schwefeläther (Aethyläther), Collodium, Schwefelkohlenstoff 
(Schwefelalkohol), Petroleumäther (Gasolin, Neolin und der- 
gleichen) und ähnliche aus Petroleum, Harz-, Steinkohlen-, Braun- 
kohlen-, Torf= oder Schiefertheer bereitete Stoffe, sowie alle entzünd- 
baren Flüssigkeiten, deren spezifisches Gewicht unter 0,68 liegt; rothe 
rauchende Salpetersäure. 
3. Rohes Petroleum (Rohnaphta), sowie alle Destillate aus diesem 
und aus Theer-, Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= oder 
Schieferölen von einem spezifischen Gewicht über 0,68, sofern diese 
Destillate bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und darunter 
bei Berührung mit Feuer eine lebhafte Flamme erzeugen (Benzin, 
Ligroin und dergleichen). 
4. Schwefel, Salpeter und Salzsäure; Raketen, Fackelfeuer und 
Sternsignale der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutz- 
truppen; Zündwurst und Bickfordsche Zündschnur der Kaiserlichen 
Schutztruppen. 
Anhang E. 
Formular zur Besichtigungs-BNerhandlung5). 
Anlage C (zu S. 38). 
Regulatin, betreffend die Grganisation des Beiraths für dan 
Auswanderungswesen (CB. 98) 7. 
Art. 1. [Sitz des Beiraths.] Der Beirath hat seinen Sitz in 
Berlin. 
Art. 2. [Wahlperiode.] Die zweijährige Wahlperiode der Mit- 
glieder des Beiraths beginnt erstmalig mit dem 1. April 1898. 
Die Wahl der Mitglieder erfolgt im Laufe der dem Beginne der 
jedesmaligen Wahlperiode vorangehenden zwei Monate. 
[Zusatzwahlen.] Nach Bedarf können während der Dauer der 
Wahlperiode weitere Mitglieder gewählt werden. 
[Ersatzwahlen.] Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Mitglied 
aus, so findet, soweit erforderlich, eine Ersatzwahl statt. 
5) Nicht abgedruckt. 
1) Durch BB. 26. Jan. 98 genehmigt Bek. 17. Feb. 98 (CB. 98).
	        
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