Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

124 II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw. G. Anl. C. Regul. betr. d. Beirath. 
[Wiederwahl von Mitgliedern.] Die Wiederwahl von Mit- 
gliedern ist zulässig. 
Art. 3. [Bekanntmachung der Wahlen.] Die Namen des Vor- 
sitzenden und der Mitglieder werden durch den Reichsanzeiger bekannt 
gemacht. 
Art. 4. ([Ehrenamtlicher Charakter.] Der Vorsitz und die Mit- 
gliedschaft im Beirathe sind ehrenamtlich. Auswärtige Mitglieder erhalten, 
falls und solange sie nicht aus anderem Anlasse zur Erfüllung öffentlicher 
Pflichten nach Berlin berufen sind, den Ersatz ihrer Reisekosten sowie 
Tagegelder nach Maßgabe einer vom Reichskanzler zu erlassenden Ver- 
fügung). 
Art. 5. [Berufung des Beiraths.] Die Berufung des Beiraths 
erfolgt durch den Vorsitzenden auf Anweisung oder nach eingeholter Ge- 
nehmigung des Reichskanzlers. 
[Tagesordnung.] Dem Reichskanzler ist vor der Berufung die 
Tagesordnung vorzulegen. 
Art. 6. [Eröffnung, Leitung und Schließung der Verhand- 
lungen.] Die Eröffnung, Leitung und Schließung der Verhandlungen des 
Beiraths liegt dem Vorsitzenden ob. 
Art. 7. [Vertretung des Vorsitzenden.] Der Vorsitzende ist 
befugt, sich im Falle vorübergehender Behinderung sowohl für einzelne 
Sitzungen, als auch für andere einzelne Geschäfte durch ein von ihm zu be- 
zeichnendes Beirathsmitglied vertreten zu lassen. 
Art. 8. [Schriftführer.] Der Beirath ernennt für die Dauer der 
Wahlperiode aus der Reihe seiner in Berlin wohnhaften Mitglieder einen 
Schriftführer und einen Stellvertreter desselben. Der Schriftführer hat die 
Sitzungsprotokolle zu führen und den Vorsitzenden bei Erledigung der laufen- 
den Geschäfte zu unterstützen. 
Art. 9. [Ausschüsse.] Der Beirath bestellt einen ständigen Aus- 
schuß zur Vorberathung von Angelegenheiten, welche sich auf die Ertheilung, 
die Versagung, die Beschränkung oder den Widerruf einer Unternehmer-Er- 
laubniß beziehen. Dieser Ausschuß kann zur abschließenden Erledigung 
dringlicher Geschäfte für die Zeit, zu welcher der Beirath nicht versammelt 
ist, von letzterem ein für allemal oder zeitweise bestimmt werden. Der Bei- 
rath kann jedoch dafür auch einen besonderen ständigen Ausschuß bestellen. 
Ferner können jederzeit nicht ständige Ausschüsse zur Vorberathung 
besonderer Fragen bestellt werden. 
Die Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden des Beiraths und sechs 
durch den Beirath aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern. 
2) Als maßgebend sind die Sätze der V. 21. Juni 75 (Nr. IV 4 Anl. F 
d. W.) § 1II bezeichnet worden.
	        
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