Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw.G. Anl. C. Regul. betr. d. Beirath. 125 
Art. 10. Die Ueberweisung der einzelnen Geschäfte an die Ausschüsse 
erfolgt durch den Beirath, solange derselbe nicht versammelt ist, durch den 
Vorsitzenden. 
Die Ueberweisung zur abschließenden Erledigung bedarf der Genehmi- 
gung des Reichskanzlers. 
Art. 11. Die Berufung der Ausschüsse sowie die Eröffnung, Leitung 
und Schließung ihrer Verhandlungen liegt dem Vorsitzenden des Beiraths 
ob. Vor der Berufung der Ausschüsse ist dem Reichskanzler die Tages- 
ordnung vorzulegen. 
Der Vorsitzende ist befugt, sich im Falle vorübergehender Behinderung 
sowohl für einzelne Sitzungen, als auch für andere einzelne Geschäfte durch 
ein von ihm zu bezeichnendes Ausschußmitglied vertreten zu lassen. 
Art. 12. [Beschlußfähigkeit.] Zur Beschlußfähigkeit des Beiraths 
ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Mit- 
glieder, zur Beschlußfähigkeit der Ausschüsse ist die Anwesenheit des Vor- 
sitzenden und einer Zahl von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. 
Die Beschlüsse erfolgen nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im 
Falle von Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Art. 13. i-chtöffentlichkeit der Verhandlungen.] Die Ver- 
handlungen des Beiraths und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die 
Mitglieder sind verpflichtet, über den Inhalt der Verhandlungen Stillschweigen 
zu beobachten. 
Art. 14. [Kommissare des Reichskanzlers.] Der Reichskanzler 
kann zu den Sitzungen Kommissare entsenden, welchen auf Verlangen jeder 
Zeit das Wort zu ertheilen ist. 
Art. 15. [Kanzleikräfte.] Die für die Arbeiten des Beiraths er- 
forderlichen Kanzleikräfte werden durch den Reichskanzler je nach Bedarf 
zur Verfügung gestellt. 
Art. 16. [Uebergangsbestimmungen.] Der Bundesrath wählt 
für die Zeit vor dem 1. April 1898, spätestens im Februar, zur vorläufigen 
Behandlung etwa unaufschiebbarer Angelegenheiten einen provisorischen Bei- 
rath von mindestens 14 Mitgliedern. Die Beschlüsse desselben, insoweit sie 
sich auf Angelegenheiten beziehen, bei denen nach dem Gesetze vom 9. Juni 
1897 eine Mitwirkung des ordentlichen Beiraths (Art. 2 Abs. 1) vorge- 
schrieben ist, sind dem letzteren bei dessen erstem Zusammentreten vorzulegen. 
Die Geschäfte und Verhandlungen des provisorischen Beiraths werden durch 
den vom Kaiser ernannten Vorsitzenden des ordentlichen Beiraths und vor 
der Ernennung des Vorsitzenden durch das den Jahren nach älteste Mitglied 
des provisorischen Beiraths geleitet. Die Bestimmungen der Art. 4 bis 15 
des Regulativs finden auch für den provisorischen Beirath Anwendung.
	        
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