II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw.G. Anl. C. Regul. betr. d. Beirath. 125
Art. 10. Die Ueberweisung der einzelnen Geschäfte an die Ausschüsse
erfolgt durch den Beirath, solange derselbe nicht versammelt ist, durch den
Vorsitzenden.
Die Ueberweisung zur abschließenden Erledigung bedarf der Genehmi-
gung des Reichskanzlers.
Art. 11. Die Berufung der Ausschüsse sowie die Eröffnung, Leitung
und Schließung ihrer Verhandlungen liegt dem Vorsitzenden des Beiraths
ob. Vor der Berufung der Ausschüsse ist dem Reichskanzler die Tages-
ordnung vorzulegen.
Der Vorsitzende ist befugt, sich im Falle vorübergehender Behinderung
sowohl für einzelne Sitzungen, als auch für andere einzelne Geschäfte durch
ein von ihm zu bezeichnendes Ausschußmitglied vertreten zu lassen.
Art. 12. [Beschlußfähigkeit.] Zur Beschlußfähigkeit des Beiraths
ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Mit-
glieder, zur Beschlußfähigkeit der Ausschüsse ist die Anwesenheit des Vor-
sitzenden und einer Zahl von mindestens vier Mitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im
Falle von Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Art. 13. i-chtöffentlichkeit der Verhandlungen.] Die Ver-
handlungen des Beiraths und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die
Mitglieder sind verpflichtet, über den Inhalt der Verhandlungen Stillschweigen
zu beobachten.
Art. 14. [Kommissare des Reichskanzlers.] Der Reichskanzler
kann zu den Sitzungen Kommissare entsenden, welchen auf Verlangen jeder
Zeit das Wort zu ertheilen ist.
Art. 15. [Kanzleikräfte.] Die für die Arbeiten des Beiraths er-
forderlichen Kanzleikräfte werden durch den Reichskanzler je nach Bedarf
zur Verfügung gestellt.
Art. 16. [Uebergangsbestimmungen.] Der Bundesrath wählt
für die Zeit vor dem 1. April 1898, spätestens im Februar, zur vorläufigen
Behandlung etwa unaufschiebbarer Angelegenheiten einen provisorischen Bei-
rath von mindestens 14 Mitgliedern. Die Beschlüsse desselben, insoweit sie
sich auf Angelegenheiten beziehen, bei denen nach dem Gesetze vom 9. Juni
1897 eine Mitwirkung des ordentlichen Beiraths (Art. 2 Abs. 1) vorge-
schrieben ist, sind dem letzteren bei dessen erstem Zusammentreten vorzulegen.
Die Geschäfte und Verhandlungen des provisorischen Beiraths werden durch
den vom Kaiser ernannten Vorsitzenden des ordentlichen Beiraths und vor
der Ernennung des Vorsitzenden durch das den Jahren nach älteste Mitglied
des provisorischen Beiraths geleitet. Die Bestimmungen der Art. 4 bis 15
des Regulativs finden auch für den provisorischen Beirath Anwendung.