Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

III. Der Reichstag. 
1. Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. 
Vom 31. Mai 1869. 
(B#l. 145)). 
§. 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundesi) ist 
jeder Deutschei), welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 
in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat?). 
§. 2. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine 
ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne 
befinden ). 
§. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft") stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallits) zustand 
gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses 
Konkurs= oder Fallit5)-Verfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder 
Gemeinde-Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegan- 
genen Jahre bezogen haben; 
1) Durch Einführung in Süddeutsch- 
land (Nr. I 2 Anm. 2 d. W.) ist das 
Gesetz zum Reichsgesetz geworden. 
Einführung in Els. Lothringen G. 25. Juni 
73 (REh. 161) § 6 u. Helgoland G. 
15. Dez. 90 (RöB. 207) § 4; in den 
Schutzgebieten gilt es — bis auf die 
Bestimmung in Anm. 7 — nicht. — Die 
RVerfassung hat den Grundsatz, daß 
der Reichstag aus allgemeinen u. direkten 
Wahlen mit geheimer Abstimmung her- 
vorgeht (Wahl G. § 1, 10 u. 12) uum 
verfassungsmäßigen gemacht Art. 20 Abf. 1 
u. weitere Abgeordnete für Süddeutsch- 
land hinzugefügt Abs. 2, verb. Anm. 9. 
Die sonstigen Bestimmungen sind un- 
berührt geblieben und bilden keinen Be- 
standtheil der RVerf. — Zur Aus- 
führung erging Regl. 28. Mai 70, 
Anlage A. — Quellen, Verh. des 
  
Reichst. Drucks. Nr. 17 (Begr.); St B. 
S. 39—48, 156—79 u. 188—205, 968 
bis 80. 
2) Wohnsitz ist nach herrschender 
Ansicht nicht der des BGB. (H7 Abf. 1); 
es genügt ein längerer Aufenthalt (Dienst- 
boten, Studirende). — Schutz der Aus- 
übung des Wahlrechts St GB. § 107 bis 
109 u. 339. 
3) Dasselbe bestimmt MilG. 2. Mai 
74 (RGBB. 45) § 49 Abs. 1 bezüglich der 
zum aktiven Heere gehörigen Militär- 
personen (das. § 38), ausschließlich der 
Militärbeamten. — Die Wählbarkeit 
(6 4) ist nicht ausgeschlossen. 
4) Die Kuratel heißt jetzt Pflegschaft 
BeG. § 1910. 
5) Einen Fallitzustand kennt die Konk O. 
nicht mehr.
	        
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