III. Reichstag. 1. Wahl G. 31. Mai 69. 127
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Voll-
genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der
Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind ).
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen poli-
tischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung
zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe
vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist.
§. 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder
Deutschet), welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem
zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat?),
sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem §. 3. von der Berechtigung
zum Wählen ausgeschlossen ist.
§. 5. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen
derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassunggebenden
Reichstage zu Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter gewählt. Ein Ueber-
schuß von mindestens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundes-
staates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem Bundes-
staate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht, wird Ein Abge-
ordneter gewählt.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 397 und kommen auf
Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-
Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-
Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2,
Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1,
Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1,
Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 3, Bayern 48, Württem-
berg 17, Baden 14, Hessen südlich des Main 61), Elsaß-Loth-
ringen 158).
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden
Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt).
§. 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise
gewählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Be-
zirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen,
sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforder-
lich wird 10).
s) St GBB. 8 344. 8) G. 25. Juni 73 (Anm. 1) § 6 Abf. 2
!) Ebenso die seit mindestens einem u. Bek. 1. Dez. 73 (RGB. 3753).
Jahre in einem Schutzgebiete naturali- ) Die Regelung, auf die auch RVerf.
sten, Personen G. 00 (RGB. 813) §9 Art. 20 Abs. 2 verweist, ist nicht erfolgt
Abs. 2 10) Regl. (Anl. A) 86, 7 u. 8 Abf. 2