128 III. Reichstag. 1. Wahl G. 31. Mai 69.
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahl-
bezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen.
Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme
derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich
zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind1). Diese müssen zum Zwecke
der nächsten allgemeinen Wahlen gemäss der Vorschrift des dritten
Absatzes gebildet werden#12).
o. 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß
in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ge-
theilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben?).
Jeder darf nur an Einem Orte wählen.
§. 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzu-
legen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden 1).
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten
Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hin-
weisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen 11). Einsprachen
gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei
der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und inner-
halb der nächsten vierzehn Tagen zu erledigen, worauf die Listen geschlossen
werden 15). Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt,
welche in die Listen ausgenommen sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und
Auslegung der Wahlliste nicht.
§. 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses,
sind öffentlich 16).
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und
kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staats-
amt bekleiden 17).
11) Ein G. ist nicht ergangen; die
Wahlkreise bestimmt das Regl. § 23 u.
Anl. C mit Ergänzungen.
12) Uebergangsbestimmung.
13) Regl. § 1.
14) Das. 8§2.
15) Das. § 3—5.
16) Das. § 9, 11—18. Die Wahl-
handlung umfaßt auch die Ermittelung
des Abstimmungsergebnisses. Der Aus-
druck im Regl. § 9 Abs. 2 ist — wie
sich aus § 17 Abs. 2 ergiebt — unzu-
keeffend Vf. 22. Mai 77 (MB. 125)
r. 1. "
17) Regl. § 8 u. 10. — Strafe der
Beeinträchtigung oder Fälschung des
Wahlergebnisses St GB.s 108; versehent-
liche Eintragungen fallen nicht darunter
URGer. 6. April 91 (Entsch. Straff.
XXI 414).