III. Reichstag. 1. WahlG. 31. Mai 69. 129
8. 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl-
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem
äußeren Kennzeichen versehen sein 13).
§. 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem
Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will,
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
§. 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmen-
mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer
Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den
zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos 1).
§. 1320). Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettele!)
entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages?2) allein der Vor-
stand des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den
Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt
der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis
der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat.
§. 14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an
dem von dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunehmen.
§. 15. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe
nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein einheit-
liches, für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement!).
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert
werden.
§. 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen
und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden
von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden
von den Gemeinden getragen.
§. 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der
den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und
in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu ver-
anstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Versamm-
lungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben un-
berührt 3).
13) Gedruckte Stimmzettel brauchen den 20) Das. § 19—22 u. 35.
Namen des Druckers nicht zu enthalten 21) Nicht über die Berechtigung zur
G. 12. März 84 (RE#B. 17). Wahl URer. 6. April 91 (Anm. 17).
19) Weiteres Verfahren Regl. 824—35, 22) RVerf. Art. 27 Satz 1. Verfahren
insbes. engere Wahl § 28 Abs. 2—§ 32, Gesch O. (Nr. 2 d. W.) § 3—7.
NeuwahlbeiAblehnung u. Ersatzwahl 834. 28) Pr. G. 11. März 50 (GS. 277).
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