Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

130 III. Reichstag. 1. Wahl G. Anl. Regl. 28. Mai 70. 
§. 18. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Ver- 
kündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem 
nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichs- 
tag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Regle- 
ments ihre Gültigkeit. 
Anlage zum Wahlgesetz. 
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Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord- 
deutschen Bundes') vom 31. Mai 1869. (Gundesgesetzhl. 8. 145.). Nom 
28. Mai 1870. (Bel. 275.) 
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15. des Wahlgesetzes für den 
Reichstag des Norddeutschen Bundes:) vom 31. Mai 1869. beschlossen, 
das nachstehende, für das ganze Reich1) gültige Wahlreglement zu erlassen. 
§. 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Gutsbezirk 
u. s. w.) ist gemäß §. 8. des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. 
anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, 
Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) 
die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §S§. 1. 
3. und 7. des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu ver- 
zeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art 
angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge 
ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur 
innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. 
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Be- 
zirke getheilt sind (§.7. des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wähler- 
listen nach den einzelnen Bezirken. 
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (58§. 12. 13. 
Nr. 4. Absatz 2. und §. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste, vom 9. November 1867. — Bundesgesetzbl. S. 131. —) 
werden in die Wählerlisten eingetragen. 
§. 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht 
Tage lang auszulegen. " 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des 
§. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde 2) festzusetzen und von dem 
Gemeindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements, sowie unter 
1) Nr. 1 Anm. 1 d. W. 2) §836 mit Anl. D.
	        
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