Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70. 131 
Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem An- 
fange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheini- 
gung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie 
daß die vorstehend und im §. 8. des Reglements vorgeschriebenen orts- 
üblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. 
§. 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies 
innerhalb acht Tagen nach dem Beginne der gemäß §. 2. des Reglements 
bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande oder 
dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niederge- 
setzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß 
die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät 
beruhen, beibringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort 
für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde2). 
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Aus- 
legung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des 
Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein. 
§. 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe 
der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des 
Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Haupt- 
exemplar der Wählerliste beizuheften. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Ge- 
meindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung 
der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Haupt- 
exemplare. 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede 
spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. 
§. 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken 
hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar 
dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. 
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als 
einer Gemeinde bestehen (S. 7. des Reglements), bilden die Wahlvorsteher 
durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu 
dem Bezirke gehörigen Gemeinden. « 
§.6.DieWahlbezirkezumeeckedesStimmabgebens(§.6.des 
Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden?) abgegrenzt. 
8. 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. 
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche 
Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes ge- 
eignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten 
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