Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

134 III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das 
Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende 
Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Bei- 
sitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16. des Regle- 
ments) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unter- 
schreiben und dem Protokolle beizufügen ist. 
§. 19. Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit 
einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un- 
zweifelhaft zu erkennen ist; 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name 
einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
§. 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach §. 13. des 
Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit 
fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die 
Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt 
oder nicht erfolgt ist. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats 
nicht in Anrechnung. 
§. 21. Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §. 20. des 
Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier 
einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis der Reichs- 
tag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 
5. 22 Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter 
Littr. B. anliegenden Formular aufzunehmen. 
§. 23. Die Wahlkreise (§. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C. 
anliegende Verzeichniß nach. 
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. 
§. 24. Die zuständige Behörde?) hat für jeden Wahlkreis einen Wahl- 
kommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen. 
§. 25. Die Wahlprotokolle (. 22.) mit sämmtlichen zugehörigen 
Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so 
zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des 
dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
§. 26. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissar auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu 
bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche
	        
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