III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70. 135
ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen
und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß,
aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
8. 27. In dieser Versammlung (8. 26.) werden die Protokolle über
die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate
der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die
Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl
der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen
Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind,
zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die
von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimnzettel (s. 21. des Reglements)
einzufordern und einzusehen.
§. 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in
dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe
als gewählt proklamirt.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat
der Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§. 12
des Gesetzes).
8. 29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar
festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens
14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (s§§. 26.
und 27. des Reglements).
§. 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandi-
daten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§. 12. des Gesetzes).
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet
das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, da-
rüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind.
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des §. 8.
des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten,
unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hin-
zuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.
§. 31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach
denselben Vorschriften!") statt, wie die erste.
4) Bei der engeren Wahl ist die ergiebt, nicht vorgeschrieben Vf. 22. Mai
achttägige Frist für die Bekanntmachung 77 (MB. 125) Nr. 2.
der Wahl (§8 8 Abs. 2), wie § 31 Abf. 3