Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

136 III. Reichstag. 1. Wahl G. Anl. Regl. 28. Mai 70. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl- 
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine 
Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber 
nach den §§. 6. und 8. des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8. des Regle- 
ments bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich 
der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§. 8. und 30. 
des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen 
in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, 
sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem 
Wahltermine besonders einzureichen. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie 
bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahl- 
akten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte 
Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. 
§. 32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent- 
scheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. 
§. 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch 
den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die An- 
nahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach §. 4. des Gesetzes wähl- 
bar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der 
Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt 
als Ablehnung. 
§. 34. Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl 
für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde?) sofort eine neue Wahl zu 
veranlassen. 
Für dieselbe gelten die Vorschriften des §. 31. des Reglements mit 
der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im §. 8. 
des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder 
des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen 
stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen 
Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß 
der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden. 
§. 35. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den 
Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisses), werden von 
5) Die Wahlakten sollen geheftet lichen Verhandlungeneenthalten Vf. 1 7. Mai 
eingereicht werden u. nur die auf die 77 (MB. 120). 
Feststellung des Wahlergebnisses bezüg-
	        
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