Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

2 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
Jollvereinigungsvertrag in das Bundesstaatsverhältniß eingetreten waren 5), im 
Wege der Bundesgesetzgebung ganz in den Bund aufgenommen werden konntenö). 
Der Verlauf des Krieges mit Frankreich von 1870 überzeugte Fürsten und Volk 
von der Nothwendigkeit dieses Eintritts. Die zwischen dem norddeutschen Bunde 
und den einzelnen süddeutschen Staaten abgeschlossenen sog. Novemberverträge wurden 
im Bunde wie in den süddeutschen Staaten als Gesetze festgestellt'). Nachdem 
der hiermit begründete deutsche Bund den Namen Deutsches Reich und der 
König von Preußen als Bundespräsident den Namen Deutscher Kaiser an- 
genommen hatten, wurden die Bestimmungen der norddeutschen Bundesverfassung 
und der Novemberverträge in der Verfassung des Deutschen Reichs zu- 
sammengefaßt ). Mit dem Reiche sind dann die von Frankreich abgetretenen Ge- 
biete von Elsaß-Lothringen vereinigt wordens). 
2. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. 
Vom 16. April 1871. (R#B. 63)17). 
§. 1. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den 
Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen 
Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627. ff.), sowie der mit den 
Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Ver- 
fassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundes- 
gesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9. ff. und vom Jahre 1870. S. 654. ff.) 
tritt die beigefügte 
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich. 
§. 2. Die Bestimmungen in Artikel 80 der in §. 1. gedachten Ver- 
fassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647.), 
unter III. §. 8. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. 
5) Nr. 2 Anm. 105. 
6) Verf. d. nordd. B. (Anm. 4) Art. 
79 Abf. 2.“ 
7) Vertr. nebst Verfassung u. Schluß- 
protokoll mit Baden u. Hessen 15. Feb. 
70 (BGBl. 627 u. 650), Württemberg 
(nebst Militärkonvention) 25. Nov. 70 
(BEl. 654, 657 u. 658) u. Bayern 
23. Nov. 70 (BGl. 71 S. 9 u. 23). 
s) Nr. 2 d. W. 
2) Nr. VI 2 § 1 d. W. 
1) Die Verfassung des Reichs weicht 
von der des norddeutschen Bundes (Nr. 1 
Abs. 2) nur unwesentlich ab. Neben 
Einführung der Bezeichnungen „Kaiser“" 
u. „Reich" sind die Ausführungs= u. 
Uebergangsbestimmungen in ein Ein- 
führungsgesetz (§ 2 u. 3) verwiesen. — 
Dem Inhalte nach zerfällt die Ver- 
  
fassung in zwei Theile, der erste regelt 
die Stellung und allgemeinen Befugnisse 
des Reichs und umfaßt das Gebiet 
Abschn. I, die Zuständigkeit u. Gesetz- 
gebung II, XIII u. XIV u. die Organe 
(Bundesrath III, Präsidium, Kaiser IV. 
u. Reichstag V). Der zweite Theil 
giebt für einige Einzelgebiete (Zoll= u. 
Handelswesen VI, Eisenbahnwesen VII, 
Post= u. Telegraphenwesen VIII, Marine 
u. Schiffahrt IX, Konsulatwesen X, 
Reichskriegswesen XI u. Reichsfinanzen 
XII) die Grundzüge, die in der späteren 
Einzelgesetzgebung weiter ausgeführt sind. 
Quellen, Verh. d. Reichst. Druckf. 
Nr. 4 (Begr.); StB. S. 21/2, 64—163 
u. 221—3.— Bearbeitungen v. Rönne 
(8. Aufl. Berl. 99), Zorn (Berl. 95), 
M (dgl.) u. Seydel (2. Aufl. Freib.
	        
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