2 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
Jollvereinigungsvertrag in das Bundesstaatsverhältniß eingetreten waren 5), im
Wege der Bundesgesetzgebung ganz in den Bund aufgenommen werden konntenö).
Der Verlauf des Krieges mit Frankreich von 1870 überzeugte Fürsten und Volk
von der Nothwendigkeit dieses Eintritts. Die zwischen dem norddeutschen Bunde
und den einzelnen süddeutschen Staaten abgeschlossenen sog. Novemberverträge wurden
im Bunde wie in den süddeutschen Staaten als Gesetze festgestellt'). Nachdem
der hiermit begründete deutsche Bund den Namen Deutsches Reich und der
König von Preußen als Bundespräsident den Namen Deutscher Kaiser an-
genommen hatten, wurden die Bestimmungen der norddeutschen Bundesverfassung
und der Novemberverträge in der Verfassung des Deutschen Reichs zu-
sammengefaßt ). Mit dem Reiche sind dann die von Frankreich abgetretenen Ge-
biete von Elsaß-Lothringen vereinigt wordens).
2. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Vom 16. April 1871. (R#B. 63)17).
§. 1. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den
Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen
Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627. ff.), sowie der mit den
Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Ver-
fassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundes-
gesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9. ff. und vom Jahre 1870. S. 654. ff.)
tritt die beigefügte
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
§. 2. Die Bestimmungen in Artikel 80 der in §. 1. gedachten Ver-
fassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647.),
unter III. §. 8. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870.
5) Nr. 2 Anm. 105.
6) Verf. d. nordd. B. (Anm. 4) Art.
79 Abf. 2.“
7) Vertr. nebst Verfassung u. Schluß-
protokoll mit Baden u. Hessen 15. Feb.
70 (BGBl. 627 u. 650), Württemberg
(nebst Militärkonvention) 25. Nov. 70
(BEl. 654, 657 u. 658) u. Bayern
23. Nov. 70 (BGl. 71 S. 9 u. 23).
s) Nr. 2 d. W.
2) Nr. VI 2 § 1 d. W.
1) Die Verfassung des Reichs weicht
von der des norddeutschen Bundes (Nr. 1
Abs. 2) nur unwesentlich ab. Neben
Einführung der Bezeichnungen „Kaiser“"
u. „Reich" sind die Ausführungs= u.
Uebergangsbestimmungen in ein Ein-
führungsgesetz (§ 2 u. 3) verwiesen. —
Dem Inhalte nach zerfällt die Ver-
fassung in zwei Theile, der erste regelt
die Stellung und allgemeinen Befugnisse
des Reichs und umfaßt das Gebiet
Abschn. I, die Zuständigkeit u. Gesetz-
gebung II, XIII u. XIV u. die Organe
(Bundesrath III, Präsidium, Kaiser IV.
u. Reichstag V). Der zweite Theil
giebt für einige Einzelgebiete (Zoll= u.
Handelswesen VI, Eisenbahnwesen VII,
Post= u. Telegraphenwesen VIII, Marine
u. Schiffahrt IX, Konsulatwesen X,
Reichskriegswesen XI u. Reichsfinanzen
XII) die Grundzüge, die in der späteren
Einzelgesetzgebung weiter ausgeführt sind.
Quellen, Verh. d. Reichst. Druckf.
Nr. 4 (Begr.); StB. S. 21/2, 64—163
u. 221—3.— Bearbeitungen v. Rönne
(8. Aufl. Berl. 99), Zorn (Berl. 95),
M (dgl.) u. Seydel (2. Aufl. Freib.