III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70. 161
Anlage D.
Uerzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemähheit der bestehen-
den Nermaltungs-Grganisation nach den Ss. 2. 3. 6. S8. 24. 34. und 35.
des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden 35).
I. Königreich Preußen.
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste
beginnt.)
Der Minister des Innern.
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des
Wahllokals.)
1. In den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom-
mern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen,
Hessen-Nassau und Rheinprovinz:
auf dem Lande:
der Landrath,
in den Städten:
der Magistrat und wo kein kollegialischer Gemeinde-Vor-
stand vorhanden ist, der Bürgermeister;
2. in der Provinz Hannover:
auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die
Hannoversche revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858
(Hannoversche Gesetz-Sammlung S. 141) nicht Anwendung
findet:
der Landrath,
in den übrigen Städten:
der Magistrat;
3. in Berlin:
der Magistrat;
4. in den Hohenzollernschen Landen:
der Oberamtmann.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung cc.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkom-
missars.)
33) Neufassung Bek. 8. Sept. 98 (CB. 393).
J. 11