Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70. 161 
Anlage D. 
Uerzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemähheit der bestehen- 
den Nermaltungs-Grganisation nach den Ss. 2. 3. 6. S8. 24. 34. und 35. 
des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden 35). 
I. Königreich Preußen. 
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste 
beginnt.) 
Der Minister des Innern. 
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des 
Wahllokals.) 
1. In den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom- 
mern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, 
Hessen-Nassau und Rheinprovinz: 
auf dem Lande: 
der Landrath, 
in den Städten: 
der Magistrat und wo kein kollegialischer Gemeinde-Vor- 
stand vorhanden ist, der Bürgermeister; 
2. in der Provinz Hannover: 
auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die 
Hannoversche revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 
(Hannoversche Gesetz-Sammlung S. 141) nicht Anwendung 
findet: 
der Landrath, 
in den übrigen Städten: 
der Magistrat; 
3. in Berlin: 
der Magistrat; 
4. in den Hohenzollernschen Landen: 
der Oberamtmann. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung cc.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkom- 
missars.) 
33) Neufassung Bek. 8. Sept. 98 (CB. 393). 
J. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.