Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

164 III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70. 
In den Städten: 
der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt; 
auf dem Lande: 
der Landrath. 
8. 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Der Gemeindevorstand. 
XIII. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Das Ministerium, Abtheilung des Innern. 
In den Städten: 
die Stadträthe; 
auf dem Lande: 
die Landrathsämter. 
§6. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 
und 35. 
Das Ministerium, Abtheilung des Innern. 
§. S. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Wahlvorsteher. 
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XIV. Herzogthum Sachsen-Koburg und Gotha. 
Das Staatsministerium. 
Die Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (s. 8) zu be- 
stimmen haben. 
§§. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 
und 35. 
Das Staatsministerium. 
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XV. Herzogthum Anhalt. 
§. 2. Das Staatsministerium. 
§§. 3, 6 und 8. Die Kreisdirektionen. 
§. 24. Die Regierung, Abtheilung des Innern. 
§. 34. Das Staatsministerium. 
§. 35. Die Regierung, Abtheilung des Innern. 
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
§. 2. Das Ministerium. 
§§. 3 und 6. Das Landrathsamt. 
§. 8S. Der Gemeindevorstand. 
§§. 24, 34 und 35. Das Ministerium. 
XVII. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
§. 2. Das Ministerium. 
§. 3. Die Landräthe.
	        
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