164 III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70.
In den Städten:
der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt;
auf dem Lande:
der Landrath.
8. 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Der Gemeindevorstand.
XIII. Herzogthum Sachsen-Altenburg.
Das Ministerium, Abtheilung des Innern.
In den Städten:
die Stadträthe;
auf dem Lande:
die Landrathsämter.
§6. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34
und 35.
Das Ministerium, Abtheilung des Innern.
§. S. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Wahlvorsteher.
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XIV. Herzogthum Sachsen-Koburg und Gotha.
Das Staatsministerium.
Die Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (s. 8) zu be-
stimmen haben.
§§. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34
und 35.
Das Staatsministerium.
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XV. Herzogthum Anhalt.
§. 2. Das Staatsministerium.
§§. 3, 6 und 8. Die Kreisdirektionen.
§. 24. Die Regierung, Abtheilung des Innern.
§. 34. Das Staatsministerium.
§. 35. Die Regierung, Abtheilung des Innern.
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
§. 2. Das Ministerium.
§§. 3 und 6. Das Landrathsamt.
§. 8S. Der Gemeindevorstand.
§§. 24, 34 und 35. Das Ministerium.
XVII. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
§. 2. Das Ministerium.
§. 3. Die Landräthe.