Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

166 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 
XXVI. Elsaß-Lothringen. 
§. 2. Das Ministerium. 
§§. 3, 6 und 8. 
In den Gemeinden der Landkreise: 
der Kreisdirektor; 
in den Stadtkreisen: 
der Bezirkspräsident. 
§§. 24, 34 und 35. Der Bezirkspräsident. 
2. Geschäftsordnung für den Reichstag!). 
I. Zusammentritt des Reichstages und Prüfung der Wahlen. 
Zusammentritt des Reichstages. 
§. 1. Beim Eintritt in eine neue Legislatur-Periode treten nach Er- 
öffnung des Reichstages die Mitglieder desselben unter dem Vorsitze ihres 
ältesten Mitgliedes zusammen. Das Amt des Alters-Präsidenten kann von 
dem dazu Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mit- 
glied übertragen werden. 
Für jede fernere Session derselben Legislatur-Periode setzen die Präsi- 
denten der vorangegangenen Session ihre Funktionen bis zur vollendeten 
Wahl des Präsidenten fort (§. 9). 
Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Konstituirung 
des Vorstandes (§. 10), vier Mitglieder zu Schriftführern. 
Bildung der Abtheilungen. 
§. 2. Der Reichstag wird durch das Loos in sieben Abtheilungen 
von möglichst gleicher Mitgliederzahl getheilt. 
Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vor- 
sitzenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide. 
Die Abtheilungen bestehen fort, bis der Reichstag auf einen durch 
1) Die am 12. Juni 68 vom Reichs= Art. 27 Satz 2; ihre Bestimmungen 
tage angenommene Geschäfts O. ist durch müssen sich in den durch die Reichs- 
spätere Reichstagsbeschlüsse vielfach ge= gesetzgebung gezogenen Grenzen halten 
ändert u. in dieser geänderten Gestalt (Anm. 9) u. binden nur die Reichstags- 
abgedruckt. Ihr Erlaß beruht auf RVerf. mitglieder.
	        
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