III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 169
Außen ob. Er hat das Recht, den Sitzungen der Abtheilungen und Kom-
missionen mit berathender Stimme beizuwohnen.
Die Vize-Präsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen
nach der Reihenfolge ihrer Erwählung.
§. 14. Der Präsident beschließt über die Annahme und Entlassung
des für den Reichstag erforderlichen Verwaltungs= und Dienst-Personals"),
sowie über die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Reichstages
innerhalb des gesetzlich festzustellenden Voranschlages.
Die Schriftführer.
§. 15. Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolles
und den Druck der Verhandlungen zu sorgen, daher auch die Revision der
stenographischen Berichte zu überwachen. Sie lesen die Schriftstücke vor,
halten den Namens-Aufruf, vermerken die Stimmen, und haben den Prä-
sidenten in der Besorgung der äußeren Angelegenheiten des Reichstages zu
unterstützen.
Die Quästoren.
§. 16. Der Präsident ernennt für die Dauer seiner Amtsführung
aus der Versammlung zwei Quästoren für das Kassen= und Rechnungswesen.
III. Behandlung der Vorlagen, Anträge und Petitionen.
§. 17. Die Vorlagen des Bundesrathes, sowie alle förmlich (§. 22)
eingebrachten Anträge von Mitgliedern des Reichstages werden durch den
Präsidenten zum Druck und zur Vertheilung an die Mitglieder befördert.
Hiernächst tritt der in den §§. 18—31 vorgeschriebene Geschäftsgang ein.
a) im Plenum des Reichstages.
S§. 18. Die erste Berathung über Gesetzentwürfe erfolgt frühestens am
dritten Tage, nachdem der Gesetzentwurf gedruckt und in die Hände der
Mitglieder gekommen ist, und ist auf eine allgemeine Diskussion über die
Grundsätze des Entwurfs zu beschränken.
Vor Schluß der ersten Berathung auf die Vorlage selbst bezügliche
Abänderungs-Vorschläge einzubringen, ist nicht gestattet.
Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschließt der Reichstag, ob
eine Kommission mit der Vorberathung des Entwurfs zu betrauen ist.
Die allgemeine Diskussion kann auch auf einzelne Abtheilungen des
Entwurfs gerichtet und abtheilungsweise zu Ende geführt werden.
§. 19. Die zweite Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage
nach dem Abschlusse der ersten Berathung und, wenn eine Kommission ein-
5 ¾ Anstellung u. Rechtsverhältniß der Reichstagsbeamten RBeamt G. (IV 4)