Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

170 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 
gesetzt ist, frühestens am zweiten Tage, nachdem die Kommissions-Anträge 
gedruckt in die Hände der Mitglieder gekommen sind. 
Ueber jeden einzelnen Artikel wird der Reihenfolge nach die Dis- 
kussion eröffnet und geschlossen und die Abstimmung herbeigeführt. Auf 
Beschluß des Reichstages kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher Weise 
die Diskussion über mehrere Artikel verbunden oder über verschiedene zu 
demselben Artikel gestellte Abänderungs-Vorschläge getrennt werden. 
Abänderungs-Vorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen- 
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen 
keiner Unterstützung. 
Nach dem Schlusse der zweiten Berathung stellt der Präsident mit 
Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls durch 
dieselben Abänderungen der Vorlage stattgefunden haben. 
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der dritten Berathung. 
Wenn keine Abänderungen in zweiter Berathung beschlossen worden, dient 
die unveränderte Vorlage als Grundlage der dritten Berathung. 
Wird der Entwurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine 
weitere Berathung nicht statts). 
§. 20. Die dritte Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage 
nach dem Abschlusse der zweiten Berathung, beziehungsweise nach der Ver- 
theilung der Zusammenstellung (§. 19). 
Abänderungs-Vorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen- 
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der 
Unterstützung von 30 Mitgliedern. 
· Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs 
nach Maßgabe des 8. 18, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion 
über die einzelnen Artikel nach Maßgabe des §. 19. 
Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung 
des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungs-Anträge angenommen 
worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Büreau die Be- 
schlüsse zusammengestellt hat. 
§. 21. Eine Abkürzung der im §. 19 bestimmten Frist, insbesondere 
auch die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung, 
kann bei Feststellung der Tagesordnung (§. 35) oder überhaupt an einem 
früheren Tage, als an dem der Berathung, mit Stimmenmehrheit, eine 
Abkürzung der übrigen Fristen (s§. 18 und 20) nur dann beschlossen werden, 
wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder wiedersprechen. 
Der Reichstag kann wie am Schlusse der ersten (§. 18) so in jedem 
5) Gilt auch, wenn in zweiter Be- dessen einzelne Bestimmungen berathen 
rathung über einen als Initiativantrag u. zur Abstimmung gelangt sind Beschl. 
eingebrachten Gesetzentwurf zur Tages- 12. März 70 (St B. S. 287—91). 
ordnung übergegangen wird, ohne daß
	        
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