170 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung.
gesetzt ist, frühestens am zweiten Tage, nachdem die Kommissions-Anträge
gedruckt in die Hände der Mitglieder gekommen sind.
Ueber jeden einzelnen Artikel wird der Reihenfolge nach die Dis-
kussion eröffnet und geschlossen und die Abstimmung herbeigeführt. Auf
Beschluß des Reichstages kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher Weise
die Diskussion über mehrere Artikel verbunden oder über verschiedene zu
demselben Artikel gestellte Abänderungs-Vorschläge getrennt werden.
Abänderungs-Vorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen-
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen
keiner Unterstützung.
Nach dem Schlusse der zweiten Berathung stellt der Präsident mit
Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls durch
dieselben Abänderungen der Vorlage stattgefunden haben.
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der dritten Berathung.
Wenn keine Abänderungen in zweiter Berathung beschlossen worden, dient
die unveränderte Vorlage als Grundlage der dritten Berathung.
Wird der Entwurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine
weitere Berathung nicht statts).
§. 20. Die dritte Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage
nach dem Abschlusse der zweiten Berathung, beziehungsweise nach der Ver-
theilung der Zusammenstellung (§. 19).
Abänderungs-Vorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen-
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der
Unterstützung von 30 Mitgliedern.
· Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs
nach Maßgabe des 8. 18, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion
über die einzelnen Artikel nach Maßgabe des §. 19.
Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung
des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungs-Anträge angenommen
worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Büreau die Be-
schlüsse zusammengestellt hat.
§. 21. Eine Abkürzung der im §. 19 bestimmten Frist, insbesondere
auch die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung,
kann bei Feststellung der Tagesordnung (§. 35) oder überhaupt an einem
früheren Tage, als an dem der Berathung, mit Stimmenmehrheit, eine
Abkürzung der übrigen Fristen (s§. 18 und 20) nur dann beschlossen werden,
wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder wiedersprechen.
Der Reichstag kann wie am Schlusse der ersten (§. 18) so in jedem
5) Gilt auch, wenn in zweiter Be- dessen einzelne Bestimmungen berathen
rathung über einen als Initiativantrag u. zur Abstimmung gelangt sind Beschl.
eingebrachten Gesetzentwurf zur Tages- 12. März 70 (St B. S. 287—91).
ordnung übergegangen wird, ohne daß