Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 171 
Stadium einer folgenden Berathung bis zum Beginn der Fragestellung den 
Gesetzentwurf oder einen Theil desselben zur Berichterstattung an eine Kom— 
mission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande zu 
beschäftigen hat. 
§. 226). Alle von Mitgliedern des Reichstages ausgehenden Anträge 
müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangs- 
formel 
„Der Reichstag wolle beschließen“ 
versehen sein. 
In einer folgenden Sitzung, jedoch frühestens am dritten Tage, nach- 
dem der Antrag gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ist, 
erhält der Antragsteller das Wort zur Begründung. Hieran schließt sich, 
wenn der Antrag einen Gesetzentwurf umfaßt, sofort die erste Berathung. 
Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers unter 
den im §. 21 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. 
§. 23. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen nur 
einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungs-Vorschläge 
hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Uebrigens finden 
alle Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen auf sie Anwendung. 
Die Berathung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann, 
und zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben Sitzung, in 
welcher er eingebracht ist, unter Zustimmung des Antragstellers stattfinden, 
wenn kein Mitglied widerspricht. 
§. 24. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen 
Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren 
Unterstützung. 
§. 25. Anträge des Bundesraths sind, auch wenn sie Gesetzent- 
würfe nicht enthalten, nach den Vorschriften der §§. 18 bis 21 zu be- 
handeln, wenn nicht mit Zustimmung des Bundesraths das im §. 23 be- 
stimmte abgekürzte Verfahren beschlossen wird. 
0) Beschl. 12. Dez. 91 (StB. 3387) die Hände der Mitglieder gekommen 
betr. die Etatsresolutionen: sind. Die Abstimmung ist bis nach 
Die bei der Berathung des Reichs= endgültiger Festsetzung der Etats- 
haushalts-Etats in der zweiten Lesung position auszusetzen, sofern der enge 
beantragten Resolutionen bedürfen der Zusammenhang mit der Etatsposition 
Unterstützung von 15 Mitgliedern. es angezeigt erscheinen läßt oder ein 
Die Abstimmung über diese Resolu= von 30 Mitgliedern unterstützter An- 
tionen erfolgt frühestens am dritten trag es verlangt. 
Tage, nachdem sie gedruckt und in 
 
	        
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