174 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung.
mittheilt und diesen in der nächsten Sitzung des Reichstages zur Erklärung
darüber auffordert, ob und wann er die Interpellation beantworten werde.
Erklärt der Reichskanzler sich zur Beantwortung bereit, so wird an dem
von ihm bestimmten Tage der Interpellant zu deren näherer Ausführung
verstattet.
§. 33. An die Beantwortung der Interpellationen oder deren Ab-
lehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben an-
schließen, wenn mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung
eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem
Mitgliede des Reichstages überlassen, den Gegenstand in Form eines An-
trages weiter zu verfolgen.
§. 34. Die Uebersicht der vom Bundesrath auf die Beschlüsse des
Reichstages gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur Vertheilung
befördert.
Binnen 14 Tagen nach erfolgter Vertheilung ist jedes Reichstagsmit-
glied berechtigt, das Verzeichniß zum Gegenstande von Bemerkungen zu
machen, welche sich jedoch zu beschränken haben
a) auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte,
b) auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft.
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Diejenigen Beschlüsse des Reichstages, welche durch Zustimmung oder
Ablehnung des Bundesrathes ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht
zum Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden.
Sind innerhalb der 14 tägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so
werden diese dem Reichskanzler mitgetheilt und sodann auf die Tages-
ordnung gesetzt.
Die Stellung eines Antrages ist bei der Verhandlung im Plenum
unzulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Reichstages überlassen, den
Gegenstand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter zu
verfolgen.
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen.
a) Tagesordnung.
§. 35. Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Prä-
sidenten vor dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt.
Wenn sich dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet der Reichstag
durch einen Beschluß darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die Tages-
ordnung wird sodann den Mitgliedern des Reichstages und des Bundes-
rathes durch den Druck mitgetheilt.
In der Regel findet in jeder Woche an einem bestimmten Tage eine
Sitzung statt, in welcher an erster Stelle die von Mitgliedern des Reichs-