Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

176 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 
spruch für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung eine 
neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden. 
§. 41. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schrift- 
führern vollzogen. 
d) Redeordnung. 
§. 42. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt 
und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich an 
der Debatte betheiligen, so muß er den Vorsitz abtreten. 
§. 43. Die Mitglieder des Bundesrathes und die zu ihrer Ver- 
tretung abgeordneten Kommissarien müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit 
gehört werden10). Auch den Assistenten muß auf Verlangen der Mitglieder 
des Bundesraths oder ihrer Vertreter das Wort ertheilt werden. 
§. 44. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mit- 
glieder verlangen, welche über die Verweisung zur Geschäftsordnung reden 
wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der Debatte 
oder im Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Sitzung gestattet. 
Faktische Bemerkungen sind unzulässig. 
§. 45. Die Redner sprechen von der Rednerbühne oder vom Platze. 
Den Mitgliedern des Reichstages ist das Vorlesen schriftlich abge- 
faßter Reden nur dann gestattet, wenn sie der Deutschen Sprache nicht 
mächtig sind. 
§. 46. Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand 
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen (§. 60). Ist 
das Eine oder das Andere in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg ge- 
schehen und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstande oder von der 
Ordnung zu entfernen, so kann die Versammlung auf die Anfrage des Prä- 
sidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den vorliegenden 
Gegenstand genommen werden solle, wenn er zuvor auf diese Folge vom 
Präsidenten aufmerksam gemacht ist. 
§. 47. Bei allen Diskussionen ertheilt der Präsident demjenigen Mit- 
gliede das Wort, welches nach Eröffnung der Diskussion oder nach Beendi- 
gung der vorhergehenden Rede zuerst darum nachsucht. 
§. 48. Nimmt ein Vertreter des Bundesraths nach dem Schlusse 
der Diskussion das Wortt0), so gilt diese aufs Neue für eröffnet. 
Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen, das 
Wort sowohl am Beginn wie nach dem Schlusse der Diskussion. 
e) Abänderungs-Vorschläge und Anträge auf motivirte 
Tagesordnung. 
§. 49. Abänderungs-Vorschläge (Amendements) oder Anträge auf 
motivirte Tagesordnung können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Ver- 
10) RVerf. Art. 9 Satz 1.
	        
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