182 IV. 2. G. betr. Stellvertretung des Reichskanzlers 17. März 78.
schuldenkommission 5), die Verwaltung der Reichseisenbahnen 2) und das Reichsbank=
direktorium 40).
Die Verhältnisse der in den Reichsbehörden beschäftigten Reichsbeamten
regelt ein besonderes Gesetz, Nr. 4.
2. Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers.
Vom 17. März 1878. (RG#. 7)70.
§. 1. Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des
Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die sonstigen
demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen
Obliegenheiten können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch
Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des
Reichskanzlers in Fällen der Behinderung2) desselben ernennt.
§. 2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesammten Um-
fang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden3).
Auch können für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der eigenen
und unmittelbaren Verwaltung des Reichs befinden"), die Vorstände der dem
Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung
desselben im ganzen Umfang oder in einzelnen Theilen ihres Geschäftskreises
beauftragt werden.
§. 3. Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch
während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
§. 4. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird
durch dieses Gesetz nicht berührt.
8) Reichsschulden O. (Nr. V6) 5 12bis 5.
9) Nr. I 2 Anm. 106.
10) Bank G. 14. März 75 (RB. 177)
826, 27.
1) Das G. giebt der Befugniß des
Reichskanzlers zur Einsetzung von Stell-
vertretern die gesetzliche Grundlage § 1,
wie sie namentlich zur Gültigkeit der
Gegenzeichnung nothwendig geworden
war. Die Vertretung erfolgt allgemein
oder als Sondervertretung für einzelne
Amtszweige § 2 und schließt das Ein-
greifen des Reichskanzlers nicht aus § 3.
— Quellen: Verh. d. Reichst. 78.
Drucks. Nr. 36 (Entw. u. Begr.); St B.
S. 321, 401, 431.
2) Behinderung ist nicht nur die (vor-
übergehende) persönliche, sondern auch
die sachlich durch Ueberhäufung mit Ge-
schäften veranlaßte.
3) Den Vorsitz im Bundesrathe hat
der allgemeine Stellvertreter nicht als
solcher, sondern nur, wenn er Mitglied
des Bundesraths u. gemäß RVerf. Art.
15 Abs. 2 besonders schriftlich als Ver-
treter bestellt ist § 4.
4) Die Sondervertretung ist persönlich
und sachlich beschränkt. Als in der
eigenen unmittelbaren Verwaltung des
Reichs befindlich führt die Begründung
die auswärtigen Angelegenheiten, Marine,
Post u. Telegraph, Reichsfinanzen und
Elsaß-Lothringen auf. Außerdem werden
die Rechtspflege bezüglich des Reichs-
gerichts, das Reichseisenbahnwesen und
die Reichsbank dazu gerechnet. Mit der
Stellvertretung im Bereiche der Militär=
justizuerwaltung ist der Präsident des
Reichsmilitärgerichts betraut. — Wo
die Verwaltung zwischen Reich u. Einzel-
staaten getheilt ist, soll die Stellvertretung
zulässig sein, wenn die Verwaltung sich
vorwiegend in den Händen des Reichs
befindet Begr. (Anm. 1).