Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

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IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 
forderlich, so sind die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden der einzelnen 
Bundesstaaten gehalten, den deshalb an sie ergehenden Requisi— 
tionen zu entsprechen. 
Staats-Eisenbahnverwaltungen sind nöthigenfalls zur Erfüllung 
der ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmäßigen 
Wege (Art. 7 Nr. 3, Art. 17 und Art. 19 der Reichsverfassung) 
anzuhalten. 
Den Reichseisenbahnen gegenüber wird der Reichskanzler die Ver- 
fügungen des Reichs-Eisenbahn-Amtes zum Vollzuge bringen. 
.Wird gegen eine von dem Reichs-Eisenbahn-Amte verfügte Maß- 
regel Gegenvorstellung erhoben auf Grund der Behauptung, daß 
jene Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften 
nicht begründet sei, so hat das durch Zuziehung von richterlichen 
Beamten zu verstärkende Reichs-Eisenbahn-Amt über die Gegen- 
vorstellung immer selbstständig und unter eigener Verantwortlichkeit 
in kollegialer Berathung und Beschlußfassung zu befinden. Zu 
diesem Zwecke wird der Bundesrath ein Regulativ erlassen, welches 
den kollegialen Geschäftsgang ordnet und die hierbei dem Prä- 
sidenten zustehenden Befugnisse regelt2). 
4. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 
Vom 31. März 1873. (RG#. 61)1). 
§. 1. [Allgemeine Bestimmungenss). Reichsbeamter im Sinne 
dieses Gesetzes ist jeder Beamtes), welcher entweder vom Kaiser angestellt“) 
2) GeschO. 13. März 76 (CB. 197). 
1) Das G. folgt im Allgemeinen dem 
preußischen Recht, enthält aber mehrfach 
(Anm. 31, 80, 87, 110, 126) den Be- 
amten günstigere Bestimmungen. — 
Seinem Inhalte nach umfaßt es nach 
den allgemeinen Bestimmungen § 1—22 
(Anm. 2) die Versetzung in ein anderes 
Amt § 23 u. in den Ruhestand § 24 bis 
31, die Pensionirung (einschließlich der 
zwangsweisen § 60a —68) § 34—71, 
die Disziplinarbestrafung §72—133, das 
Defektenverfahren § 134—148, die Ver- 
folgung vermögensrechtlicher Ansprüche 
§149— 155 u. Schlußbestimmungen 156 
bis 159. — Das G. ist in Helgoland 
eingeführt G. 22. März 91 (RE#B. 21) 
Art. III u. ist durch besondere Bestim- 
mungen auf verschiedene nicht zu den 
Reichsbeamten gehörige Beamte für an- 
wendbar erklärt. Dies sind die vom 
  
Reichstagspräsidenten zu ernennenden 
Reichstagsbeamten § 156, die Personen 
des Soldatenstandes bei Defekten § 157, 
die von der Reichsbank besoldeten Reichs- 
bankbeamten RBankG. 14. März 75 
(RGB. 184) § 28, verb. Anl. D Anm. 1, 
die Landesbeamten in Elf.-Lothringen 
Nr. VI 1 Anm. 5 d. W. u. die Beamten 
der Schutzgebiete V. 9. Aug. 96 (Rö. 
691). Zuständigkeit u. Ausführung 
V. 23. Nov. 74 Anlage A und für 
Reichsbankbeamte V. 19. Dez. 75 An- 
lage B. — Quellen: Verh. d. Reichst. 
73 Drucks. Nr. 4 (Entw. u. Begr.); 
St B. S. 21, 54, 94. — Bearbeitun- 
gen v. Pieper (Berl. 96) u. (systematisch) 
v. Kannegießer (Berl. 74) u. Thudichum 
(Leipz. 76). 
2) Anwendung des G. § 1, Anstellung 
§ 2—4 Abs. 1, Diensteinkommen § 4 
Abs. 2 bis § 6, insbes. Gnadenquartal
	        
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