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IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73.
forderlich, so sind die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden der einzelnen
Bundesstaaten gehalten, den deshalb an sie ergehenden Requisi—
tionen zu entsprechen.
Staats-Eisenbahnverwaltungen sind nöthigenfalls zur Erfüllung
der ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmäßigen
Wege (Art. 7 Nr. 3, Art. 17 und Art. 19 der Reichsverfassung)
anzuhalten.
Den Reichseisenbahnen gegenüber wird der Reichskanzler die Ver-
fügungen des Reichs-Eisenbahn-Amtes zum Vollzuge bringen.
.Wird gegen eine von dem Reichs-Eisenbahn-Amte verfügte Maß-
regel Gegenvorstellung erhoben auf Grund der Behauptung, daß
jene Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften
nicht begründet sei, so hat das durch Zuziehung von richterlichen
Beamten zu verstärkende Reichs-Eisenbahn-Amt über die Gegen-
vorstellung immer selbstständig und unter eigener Verantwortlichkeit
in kollegialer Berathung und Beschlußfassung zu befinden. Zu
diesem Zwecke wird der Bundesrath ein Regulativ erlassen, welches
den kollegialen Geschäftsgang ordnet und die hierbei dem Prä-
sidenten zustehenden Befugnisse regelt2).
4. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
Vom 31. März 1873. (RG#. 61)1).
§. 1. [Allgemeine Bestimmungenss). Reichsbeamter im Sinne
dieses Gesetzes ist jeder Beamtes), welcher entweder vom Kaiser angestellt“)
2) GeschO. 13. März 76 (CB. 197).
1) Das G. folgt im Allgemeinen dem
preußischen Recht, enthält aber mehrfach
(Anm. 31, 80, 87, 110, 126) den Be-
amten günstigere Bestimmungen. —
Seinem Inhalte nach umfaßt es nach
den allgemeinen Bestimmungen § 1—22
(Anm. 2) die Versetzung in ein anderes
Amt § 23 u. in den Ruhestand § 24 bis
31, die Pensionirung (einschließlich der
zwangsweisen § 60a —68) § 34—71,
die Disziplinarbestrafung §72—133, das
Defektenverfahren § 134—148, die Ver-
folgung vermögensrechtlicher Ansprüche
§149— 155 u. Schlußbestimmungen 156
bis 159. — Das G. ist in Helgoland
eingeführt G. 22. März 91 (RE#B. 21)
Art. III u. ist durch besondere Bestim-
mungen auf verschiedene nicht zu den
Reichsbeamten gehörige Beamte für an-
wendbar erklärt. Dies sind die vom
Reichstagspräsidenten zu ernennenden
Reichstagsbeamten § 156, die Personen
des Soldatenstandes bei Defekten § 157,
die von der Reichsbank besoldeten Reichs-
bankbeamten RBankG. 14. März 75
(RGB. 184) § 28, verb. Anl. D Anm. 1,
die Landesbeamten in Elf.-Lothringen
Nr. VI 1 Anm. 5 d. W. u. die Beamten
der Schutzgebiete V. 9. Aug. 96 (Rö.
691). Zuständigkeit u. Ausführung
V. 23. Nov. 74 Anlage A und für
Reichsbankbeamte V. 19. Dez. 75 An-
lage B. — Quellen: Verh. d. Reichst.
73 Drucks. Nr. 4 (Entw. u. Begr.);
St B. S. 21, 54, 94. — Bearbeitun-
gen v. Pieper (Berl. 96) u. (systematisch)
v. Kannegießer (Berl. 74) u. Thudichum
(Leipz. 76).
2) Anwendung des G. § 1, Anstellung
§ 2—4 Abs. 1, Diensteinkommen § 4
Abs. 2 bis § 6, insbes. Gnadenquartal