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IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73.
§. 3. Vor dem Dienstantritte ist jeder Reichsbeamte auf die Er-
füllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu ver-
pflichten?).
§. 4. Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs-
Urkundes).
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte ver-
bundenen Diensteinkommens?) beginnt in Ermangelung besonderer Fest-
setzungen mit dem Tage des Amtsantritts, in Betreff später bewilligter Zu-
lagen mit dem Tage der Bewilligungt0).
§. 5. Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus 1#1). Dem
Bundesrath 12) bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu bestimmen, an
welche die Gehaltszahlung vierteljährlich stattfinden soll#3).
7) Die Beamteneigenschaft ist durch
die vorherige Eidesableistung nicht be-
dingt Begr. (Anm. 1) S. 70, verb. § 45
Abs. 2 u. St GBB. § 359. — Der Dienst-
eid der unmittelbaren Reichsbeamten
(Anm. 4) lautet regelmäßig:
Ich, N.N., schwöre zu Gott dem
Allmächtigen und Allwissenden, daß,
nachdem ich zum Beamten des
Deutschen Reiches bestellt worden
bin, ich in dieser meiner Eigen-
schaft Sr. Majestät dem Deutschen
Kaiser treu und gehorsam sein, die
Reichsverfassung und die Gesetze
des Reiches beobachten und alle mir
vermöge meines Amtes obliegenden
Pflichten nach meinem besten Wissen
und Gewissen genau erfüllen will,
sowahr mir Gott helfe u. s. w.
V. 29. Juni 71 (Re. 303). — Be-
sondere Form für Beamte des R.n-
validenfonds G. 23. Mai 73 (V5) §12,
Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung
RöSch O. (V 6) § 11, Konsuln KonsG.
(vor. Anm.) §4, Mitglieder des Reichs-
militärgerichts u. der Reichsanwaltschaft
bei diesem V. 6. Dez. O0 (RGB. 1035),
Landesbeamte in Elf.-Lothringen G.
20. Sept. 71 (RG. 339). — Die mittel-
baren Reichsbeamten (Anm. 5) leisten
den Eid ihres Landes mit dem Zusatze:
„den Anordnungen des Kaisers Folge
zu leisten“ RVerf. Art. 50 Abs. 3 u. 64
Abs. 1, Begr. (Anm. 1) S. 70.
8) Sie bildet ein wesentliches Erfor—
derniß für die Anstellung U. RGer.
7. Febr. 87 (Anm. 6); bei den vom
Kaiser zu ernennenden Beamten heißt
sie Bestallung RVerf. Art. 54 u. 66 Abs. 1,
Ausf. V. § 2. — Den aus Preußen in
den Reichs= oder els.= lothringischen
Landesdienst übertretenden Beamten wird
eine Entlaffung regelmäßig nicht ertheilt;
auch wird dieser Dienst bei etwaiger
Wiederübernahme in den preußischen
Dienst angerechnet Vf. 2. Febr. 81 (MB.
46).
9) Das Diensteinkommen umfaßt
das Gehalt und den Wohnungsgeld-
zuschuß G. 30. Juni 73 Anlage C.
Nach Beendigung des Dienstes gebührt
dem Beamten eine Pension RB.
§ 34—60, seinen Hinterbliebenen Sterbe-
monat u. Gnadenvierteljahr § 7—9 u. 69,
sowie Wittwen= und Waisenfürsorge
G. 20. April 81 Anlage D. — leber
alle diese vermögensrechtlichen Ansprüche
findet der Rechtsweg statt RB G. 8§ 149
bis 152. — Entschädigung bei Unfällen
Anm. 66. — Hinterbliebene solcher Be-
amten, die im Auslande — ausschließ-
lich der Grenzorte und dem Zollgebiete
angeschlossener Gebietstheile — angestellt
waren u. sterben, werden auf Reichskosten
in die Heimath zurückbefördert G. 1. April
88 (RGB. 131) und (Berufskonfuln)
Kons G. (Anm. 6) § 8 Abf. 3.
10) Dies ist nicht die — nur öffentlich-
rechtliche — Bewilligung im Etat, son-
dern die Verleihung durch die vorgesetzte
Behörde U. RGer. 1. Febr. 92 (Beil. z.
R.-Anz. S. 177).
11) Die Vorauszahlung ist nicht —
wie in Preußen G. 6. Febr. 81 (G
S. 17) § 1 — auf etatsmäßige Beamte
beschränkt. Sie entspricht der Eigen-
schaft des Gehalts als Unterhaltungs-
rente. Wird das Amtsverhältniß vor
Ablauf der Frist gelöst, so ist der ent-
sprechende Theil des Vorausempfangenen