188 IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73.
Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienstemolumente, soweit dieselben
nicht als Vergütung für baare Auslagen zu betrachten sind. An wen die
Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienst—
behörde 90). Das Gnadenquartal kann nicht Gegenstand der Beschlag-
nahme sein?0).
§. S. Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermangelung
der im §. 7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der obersten
Reichsbehördem) auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Ge-
schwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in
Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
§. 9. In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten
Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie ) nach Ablauf des Sterbe-
monats noch drei fernere Monate zu belassen.
Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein
Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist
zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
In jedem Falle müssen Arbeits= und Sessionszimmer, sowie sonstige
für den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden.
§. 10. Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene
Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen
und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein
Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen ?).
8. 11. Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen An-
gelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von
seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu
beobachten?#), auch nachdem das Dienstverhältniß aufgelöst ist5).
19) Anl. A Verzeichniß III.
20) Auf das Gnadenvierteljahr kommen
jetzt die für das Diensteinkommen maß-
gebenden Grundsätze (Anm. 14) zur An-
wendung CPO. § 850 Abst. 15.
21) Anl. A Verzeichniß I.
22) Dazu gehören außer den Hinter-
bliebenen (§ 7) auch sonstige im Haus-
halte befindliche nahe Verwandte Uf.
4. Mai 77 (MB. 1129.
23) Die Amtspflichten werden all-
gemein (§ 10) u. in einzelnen Fällen
(Amtsverschwiegenheit § 11, 12, Verant-
wortlichkeit § 13, Urlaub § 14, Annahme
von Auszeichnungen u. Geschenken § 15
u. von Nebenämtern § 16) aufgeführt.
— Amtspflichtverletzung Anm. 28
u. (Bestrafung) Anm. 86. — Bei Aus-
übung politischer Rechte hat der
Beamte sich auf die Bethätigung seiner
Ueberzeugung zu beschränken, von allen
gegen die Staats= oder Rechtsordnung
gerichteten Bestrebungen aber fern zu
halten U.O V. 20. Dez. 86 (XIV 404),
11. Jan. 88 (MB. 33) u. 29. Jan. 97
(M. 92). Den Militärbeamten ist
(als Militärpersonen des aktiven Heeres
Anm. 5) die Theilnahme an politischen
Vereinen u. Versammlungen ganz unter-
sagt MilG. § 49 Abs. 2. — Die Ver-
pflichtung der mit der Verwaltung von
Geld oder geldwerthen Gegenständen
betrauten Beamten zur Kautionsleistung
(G. 2. Juni 649 BGl. 161) ist, ab-
gesehen von den Reichsbankbeamten, auf-
gehoben G. 20. Febr. 98 (RGB. 29).
24) Bestrafung des Verraths militä-
rischer Geheimnisse G. 3. Juli 93 (R#.