Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

188 IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 
Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienstemolumente, soweit dieselben 
nicht als Vergütung für baare Auslagen zu betrachten sind. An wen die 
Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienst— 
behörde 90). Das Gnadenquartal kann nicht Gegenstand der Beschlag- 
nahme sein?0). 
§. S. Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermangelung 
der im §. 7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der obersten 
Reichsbehördem) auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Ge- 
schwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in 
Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die 
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
§. 9. In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten 
Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie ) nach Ablauf des Sterbe- 
monats noch drei fernere Monate zu belassen. 
Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein 
Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist 
zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren. 
In jedem Falle müssen Arbeits= und Sessionszimmer, sowie sonstige 
für den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden. 
§. 10. Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene 
Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen 
und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein 
Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen ?). 
8. 11. Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen An- 
gelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von 
seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu 
beobachten?#), auch nachdem das Dienstverhältniß aufgelöst ist5). 
19) Anl. A Verzeichniß III. 
20) Auf das Gnadenvierteljahr kommen 
jetzt die für das Diensteinkommen maß- 
gebenden Grundsätze (Anm. 14) zur An- 
wendung CPO. § 850 Abst. 15. 
21) Anl. A Verzeichniß I. 
22) Dazu gehören außer den Hinter- 
bliebenen (§ 7) auch sonstige im Haus- 
halte befindliche nahe Verwandte Uf. 
4. Mai 77 (MB. 1129. 
23) Die Amtspflichten werden all- 
gemein (§ 10) u. in einzelnen Fällen 
(Amtsverschwiegenheit § 11, 12, Verant- 
wortlichkeit § 13, Urlaub § 14, Annahme 
von Auszeichnungen u. Geschenken § 15 
u. von Nebenämtern § 16) aufgeführt. 
— Amtspflichtverletzung Anm. 28 
u. (Bestrafung) Anm. 86. — Bei Aus- 
übung politischer Rechte hat der 
  
Beamte sich auf die Bethätigung seiner 
Ueberzeugung zu beschränken, von allen 
gegen die Staats= oder Rechtsordnung 
gerichteten Bestrebungen aber fern zu 
halten U.O V. 20. Dez. 86 (XIV 404), 
11. Jan. 88 (MB. 33) u. 29. Jan. 97 
(M. 92). Den Militärbeamten ist 
(als Militärpersonen des aktiven Heeres 
Anm. 5) die Theilnahme an politischen 
Vereinen u. Versammlungen ganz unter- 
sagt MilG. § 49 Abs. 2. — Die Ver- 
pflichtung der mit der Verwaltung von 
Geld oder geldwerthen Gegenständen 
betrauten Beamten zur Kautionsleistung 
(G. 2. Juni 649 BGl. 161) ist, ab- 
gesehen von den Reichsbankbeamten, auf- 
gehoben G. 20. Febr. 98 (RGB. 29). 
24) Bestrafung des Verraths militä- 
rischer Geheimnisse G. 3. Juli 93 (R#.
	        
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