Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

190 IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 
In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die 
Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung Art. 21), findet ein 
Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Reichs- 
kasse zur Lastso. 
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von 
seinem Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn 
ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit 
der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig ). 
§. 15. Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehren- 
zeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten 
oder Regierungen 3:) nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen. 
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf sein 
Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichs- 
behörde 3). 
§. 16. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der 
obersten Reichsbehördeel) ein Nebenamt “) oder eine Nebenbeschäftigung, mit 
welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein 
Gewerbe betreiben 36). Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines 
Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden 
auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht er- 
30) Auf den Eintritt in den Landtag 
eines Bundesstaates kann Abs. 2 nicht 
bezogen werden, da er ausdrücklich auf 
RVerf. Art. 21 hinweist. Er betrifft 
dagegen die Einberufung zum Schöffen- 
u. Geschworenen= sowie zum Militär- 
dienste MilG. (Fassung G. 6. Mai 80 
RGB. 103) § 66 u. M#ePest. 17. Juli 
88 (MB. 121). Die Abwesenheit ist 
der vorgesetzten Behörde anzuzeigen U.O V. 
21. Jan. 88 (XVI 398). 
31) Der Rechtsweg (Anm. 9) ist nicht 
verschlossen. Anders in Preußen, wo 
die Entfernung ein besonders mit Dienst- 
entlassung bedrohtes Dienstvergehen bildet 
G. 21. Juli 52 (GS. 456) § 8, 9, 12 
u. (Richter) 7. Mai 51 (GöS. 218) 6 7, 
8, 11. — Sonderbestimmung für Kon- 
suln Kons G. (Anm. 6) § 6. 
32) Auch der eigenen, Begr. (Anm. 1) 
S. 70. 
33) Anm. 21. — Der Abs. 2, der als 
allgemeinere Vorschrift voranstehen müßte, 
bezieht sich auch auf die mittelbaren 
Reichsbeamten (Anm. 5), Abs. 1 nur 
auf die unmittelbaren. — Strafe der 
unerlaubten Annahme von Geschenken u. 
anderen Vortheilen St GB. 8s 331. 
  
34) Auf Vertreter von Kommunal-= 
verbänden und Kirchengemeinden 
nicht anwendbar, da diese kein Amt 
bekleiden; abweichend bei Militärbeamten, 
für die jedoch die Genehmigung der 
Dienstworgesetzten ausreicht Mil G. (Anm. 
5) § 47. — Auch das Amt des Vor- 
mundes fällt — da es auf allgemeiner 
Staatsbürgerpflicht beruht BG. § 1785 
— nicht unter § 16; die Genehmigung 
des Dienstvorgesetzten ist jedoch erforder- 
lich Mil G. § 41 für Militär= u. pr. G. 
20. Sept. 99 (RGB. 177) Art. 72 nebst 
RBeamt G. § 19 für sonstige Reichs- 
beamte. — Verboten sind Nebenämter 
u. mit Vergütung verbundene Neben- 
beschäftigungen für den Vorsitzenden der 
Verwaltung des Rnvalidenfonds u. für 
den Präsidenten u. die Mitglieder des 
Rechnungshofes Pr G. 27. März 72 ((GS. 
278) § 4. Den Berufskonsuln ist der 
Betrieb kaufmännischer Geschäfte unter- 
sagt Kons G. (Anm. 6) §7 u. 8 Abf. 5. 
35) Entsprechend Mil G. (Anm. 5) 848; 
die mit Bewirthschaftung eines eigenen 
ländlichen Grundstücks verbundenen Ge— 
werbe fallen nicht darunter.
	        
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