190 IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73.
In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die
Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung Art. 21), findet ein
Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Reichs-
kasse zur Lastso.
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von
seinem Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn
ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit
der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig ).
§. 15. Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehren-
zeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten
oder Regierungen 3:) nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen.
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf sein
Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichs-
behörde 3).
§. 16. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der
obersten Reichsbehördeel) ein Nebenamt “) oder eine Nebenbeschäftigung, mit
welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein
Gewerbe betreiben 36). Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines
Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden
auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht er-
30) Auf den Eintritt in den Landtag
eines Bundesstaates kann Abs. 2 nicht
bezogen werden, da er ausdrücklich auf
RVerf. Art. 21 hinweist. Er betrifft
dagegen die Einberufung zum Schöffen-
u. Geschworenen= sowie zum Militär-
dienste MilG. (Fassung G. 6. Mai 80
RGB. 103) § 66 u. M#ePest. 17. Juli
88 (MB. 121). Die Abwesenheit ist
der vorgesetzten Behörde anzuzeigen U.O V.
21. Jan. 88 (XVI 398).
31) Der Rechtsweg (Anm. 9) ist nicht
verschlossen. Anders in Preußen, wo
die Entfernung ein besonders mit Dienst-
entlassung bedrohtes Dienstvergehen bildet
G. 21. Juli 52 (GS. 456) § 8, 9, 12
u. (Richter) 7. Mai 51 (GöS. 218) 6 7,
8, 11. — Sonderbestimmung für Kon-
suln Kons G. (Anm. 6) § 6.
32) Auch der eigenen, Begr. (Anm. 1)
S. 70.
33) Anm. 21. — Der Abs. 2, der als
allgemeinere Vorschrift voranstehen müßte,
bezieht sich auch auf die mittelbaren
Reichsbeamten (Anm. 5), Abs. 1 nur
auf die unmittelbaren. — Strafe der
unerlaubten Annahme von Geschenken u.
anderen Vortheilen St GB. 8s 331.
34) Auf Vertreter von Kommunal-=
verbänden und Kirchengemeinden
nicht anwendbar, da diese kein Amt
bekleiden; abweichend bei Militärbeamten,
für die jedoch die Genehmigung der
Dienstworgesetzten ausreicht Mil G. (Anm.
5) § 47. — Auch das Amt des Vor-
mundes fällt — da es auf allgemeiner
Staatsbürgerpflicht beruht BG. § 1785
— nicht unter § 16; die Genehmigung
des Dienstvorgesetzten ist jedoch erforder-
lich Mil G. § 41 für Militär= u. pr. G.
20. Sept. 99 (RGB. 177) Art. 72 nebst
RBeamt G. § 19 für sonstige Reichs-
beamte. — Verboten sind Nebenämter
u. mit Vergütung verbundene Neben-
beschäftigungen für den Vorsitzenden der
Verwaltung des Rnvalidenfonds u. für
den Präsidenten u. die Mitglieder des
Rechnungshofes Pr G. 27. März 72 ((GS.
278) § 4. Den Berufskonsuln ist der
Betrieb kaufmännischer Geschäfte unter-
sagt Kons G. (Anm. 6) §7 u. 8 Abf. 5.
35) Entsprechend Mil G. (Anm. 5) 848;
die mit Bewirthschaftung eines eigenen
ländlichen Grundstücks verbundenen Ge—
werbe fallen nicht darunter.