Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 193 
befindet, behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, welchen sie in 
ihrem Heimathsstaate hatten. In Ermangelung eines solchen Gerichtsstandes 
ist ihr ordentlicher persönlicher Gerichtsstand in der Hauptstadt des Heimaths- 
staates, und in Ermangelung eines Heimathsstaates vor dem Amts= und 
Landgericht 14) zu Berlin begründet. Ist die Hauptstadt in mehrere Ge- 
richtsbezirke getheilt, so wird das zuständige Gericht im Wege der Justiz- 
verwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 22. Befindet sich der dienstliche Wohnsitz des Beamten (§. 21) in 
einem Lande, in welchem Reichs-Konsulargerichtsbarkeit besteht "5), so wird 
durch die vorstehende Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß der Beamte 
zugleich der Reichs-Konsulargerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 
7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213)46) unterliegt. 
§. 23. [Versetzung in ein anderes Amt.] Jeder 1) Reichsbeamte 
muß die Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und 
etatsmäßigem Diensteinkommen mit Vergütung der vorschriftsmäßigen Um- 
zugskosten 33) sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfniß erfordert. 
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die 
Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern") entzogen wird, oder die 
Ortszulage oder endlich die Beziehung der für Dienstunkosten besonders aus- 
gesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten fortfällt. 
§. 24. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand #). Jeder 
Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig 
in den Ruhestand versetzt werden, wenn das von ihm verwaltete Amt in 
Folge einer Umbildung der Reichsbehörden aufhört 0). 
§. 25. Außer dem im §. 24 bezeichneten Falle können durch Kaiser- 
liche Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des 
gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: 
der Reichskanzler, die Staatssekretäre und Direktoren im 
Reichsamt des Innern, Auswärtigen Amt, Reichsmarine- 
amt, Reichsschatzamt, Reichsjustizamt und Reichspost- 
amtöl), sowie der Präsident des Reichseisenbahnamtes 2), 
4) Diese Gerichte sind an Stelle des 48) § 44. 
Stadtgerichts getreten G. 24. April 78 9) Die Wartegeldempfänger stehen 
(GS. 230) § 122, 21 u. 37. zwischen aktiven und pensionirten Be- 
15) Kons GerG. 7. April 00 (RGB. anmten in der Mitte. 
213) § 1 u. SchutzG. 00 (RB. 813) 50) Die Frage ist nur von den Ver- 
82. waltungsbehörden zu entscheiden. U. RGer. 
46) Das G. über die Konsulargerichts- 14. Nov. 84 (XII 70). 
barkeit 8. Nov. 67 ist durch das ange- 51) Entspricht der Neugestaltung der 
gebene ersetzt. obersten Reichsbehörden Nr. IV 1D. W. 
4) Ausgenommen sind Richter G- 52) V. 27. Juni 73 (Nr. IV 3) 82 
VG. § 8 und diesen gleichgestellte Be= Abf. 2. 
amte RBeamt G. § 158. 
J. 13 
  
 
	        
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