Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 197 
§. 39. Wird außer dem im §. 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor 
Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhe- 
stand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch Be- 
schluß des Bundesrathes eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder 
lebenslänglich bewilligt werden. 
§. 40. [Anspruch auf Umzugskosten.] Hat der in den Ruhe- 
stand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte seinen dienstlichen 
Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem 
innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren). 
§. 41. Betrag der Pension.] Die Pension beträgt, wenn 
die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch 
vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 15/80 und steigt von 
da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½ des 
in den §§. 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens. 
Ueber den Betrag von 4⅜0 dieses Einkommens hinaus findet 
eine Steigerung nicht statt. 
In dem im §F. 36 erwähnten Falle beträgt die Pension stets 
15/0, im Falle des §. 39 höchstens 2/80 des vorbezeichneten Dienst- 
einkommens 59·). 
Bei jeder Pension werden überschießende Thalerbrüche auf volle Thaler 
abgerundet. 
§. 42. Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zu- 
letzt bezogene gesammte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von 
Repräsentations= oder Dienstaufwandskosten gewährt wird, nach Maßgabe 
der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt: 
1. Feststehende Dienstemolumente, namentlich freie Dienstwohnung, so- 
wie die anstatt derselben gewährte Miethsentschädigung 63), Feuerungs- 
und Erleuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winter- 
futter u. s. w., sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen 
nur insoweit zur Anrechnung, als deren Werth in den Besoldungs- 
Etats auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt oder 
zu einem bestimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist. 
2. Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und 
fallend sind, werden nach den in den Besoldungs-Etats 
oder sonst bei Verleihung des Rechts auf diese Emolu- 
mente deshalb getroffenen Festsetzungen und in Er- 
67) V. 25. Juni 01 (Anl. F) § 19. Abs. 3; G. 1. April 88 (RB. 131); be- 
— Den Familien der im Auslande, ein= züglich der Landesbeamten in den Schutz= 
schließlich der Schutzgebiete, verstorbenen gebieten hat der Reichskanzler Bestim- 
Berufskonsuln u. sonstigen Reichsbeamten mung zu treffen V. 96 (Anm. 1) Art. 1. 
werden die Kosten des Umzugs in die 68) Anrechnung V.30. Juni 73 (Anl.O) 
Heimath ersetzt Kons G. (Anm. 6) S§ SS#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.