Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 199 
§. 46. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in An- 
rechnung, während welcher ein Beamter 
1. unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder 
2. im Dienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem 
Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder 
3. als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig 
oder auf Probe im Civildienste des Reichs, eines Bundesstaates, 
oder der Regierung eines zu einem Bundesstaat gehörenden Ge- 
biets beschäftigt worden ist, oder 
4. eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs 
oder eines Bundesstaates ausübte, insofern und insoweit diese Be- 
schäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs= oder 
unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in 
den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist6s). 
Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Berechnung 
der Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen 70) berechnet. 
§. 47. Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes 
hinzugerechnet. 
§. 48. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des ein- 
undzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung#). 
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen 
oder Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Rück- 
sicht auf das Lebensalter, zur Anrechnung. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer an- 
geordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der 
Demobilmachung. 
§. 49. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichsheere, 
in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates derart 
theilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen, oder in dienst- 
licher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem 
zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der 
Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben zu der wirklichen 
Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet72). 
59) Anrechnung bei herkömmlicher, auch 
nicht sechnischer Beschäftigung § 523. 
70 8 45 — 
71) Anm. 5. — Die Erhöhung von 
dem 18. auf das 21. Lebensjahr bezweckt 
unter anderem die Gleichstellung der 
vorher in theoretischer Vorbereitung be- 
schäftigten mit den übrigen Beamten. 
Bei Militärpersonen ist wegen der be- 
sonderen Verhältnisse der Militärlauf- 
  
bahn das 18. Lebensjahr beibehalten 
Mil PG. (Anm. 59) §22 Abf. 1. 
72) Gleiche Bedeutung hat der min- 
destens sechsmonatliche Dienst in der 
Schutztruppe G. 96 (RGB. 653) F 11, 
die Verwendung nicht zur Schiffsbesatzung 
gehörender Militär= u. Marinebeamten 
in den Schutzgebieten G. 22. Mai 93 
(RG#B. 171) Art. 172 u. nach Bestim- 
mung des Kaisers die Theilnahme an
	        
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