Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

200 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feld- 
zug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere 
Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollten, darüber wird in jedem Falle 
durch den Kaiser Bestimmung getroffen. Für die Vergangenheit bewendet 
es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Be- 
stimmungen 75). 
§. 50. Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegs- 
gefangenschaft angerechnet werden könne, ist nach den für die Pensionirung 
der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen?7)). 
§. 51. Den gesandtschaftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten, 
welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung 
gefunden haben'75), wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung 
in Ost= und Mittelasien, Mittel- und Südamerika bei der Pensionirung 
doppelt in Anrechnung gebracht. 
Bei Verwendung von gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulats- 
beamten in anderen außereuropäischen Ländern als den vorbezeichneten ist es 
dem Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende 
Bestimmungen zu treffen?ö). 
§. 52. Mit Genehmigung des Bundesraths kann nach Maßgabe der 
Bestimmungen in den §s. 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden, während 
welcher ein Beamter 
1. sei es im In= oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, 
im Gemeinde-, Kirchen= oder Schuldienste oder im Dienste einer 
landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung sich befunden, oder 
2. im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestanden 
hat, oder 
3. außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaates 
praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Be- 
schäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs= oder 
unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war. 
dem Feldzuge einer ausländischen Armee 
das. Art. 17 1. 
73) Feldzug 1848/49 M. 1848 S.395, 
1849 S. 54 u. 292, 1850 S. 87 u. 
1858 S. 149; Feldzug 1864 MB. 1865 
S. 21; Feldzug 1866 JMB. 1866 
S. 150, M. 1875 S. 154; Feldzug 
1870/71 MB. 1871 S. 159 u. (Kriegs- 
flotte) 1872 S. 33. — Weitere Be- 
stimmungen ergingen anläßlich ver- 
schiedener Einzelkämpfe in den Schutz- 
gebieten. 
74) Mil Pens G. (Anm. 59) § 24 u. 
  
  
(Feldzug 187071) AE. 18. Mai 71 
(M. 159). 
75) Dasselbe gilt von anderen in den 
Schutzgebieten verwendeten Beamten 
V. 9. Aug. 96 (Anm. 1) Art. 6 Abf. 1 
u. den nicht zur Schiffsbesatzung gehören- 
den, in außereuropäischen Ländern ver- 
wendeten Marinepersonen MilPensEG. 
(Fassung G. 24. März 87 RG. 149 
Art. II) § 50. 
76) Südseeinseln BB. 18. Nov. 80 
(CB. 773), Togo, Kamerun, Südwest- 
afrika u. Sansibar 21. Jan. 86 (CB. 55).
	        
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