Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 201 
§. 53. [Nachweis der Dienstunfähigkeit|'?7). Zum Erweise der 
Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden 
Reichsbeamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten 
Dienstbehörde!s) erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Be- 
amten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. 
Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung der 
unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, 
hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand ent- 
scheidenden Behörde ab. 
§. 54. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeit- 
punkte dem Antrage eines Beamten auf Versetzung in den Ruhe- 
stand stattzugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben 
zusteht, erfolgt durch die oberste Reichsbehörde?t), welche die 
Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde 
übertragen kann. Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiser- 
liche Bestallung erhalten haben, ist die Genehmigung des 
Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich 550). 
§. 55. [Zahlbarkeit der Pensionen.] Die Versetzung in den 
Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zu- 
stimmung des Reichsbeamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem 
Ablauf des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem 
Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und 
die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (§. 54) bekannt gemacht 
worden ist. 
§. 56. Die Pensionen werden monatlich im voraus bezahlt. 
§. 57. [Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der 
Pension.] Das Recht auf den Bezug der Pension ruht'75): 
1. wenn ein Pensionair das deutsche Indigenat verliert, bis zu 
etwaiger Wiedererlangung desselben; 
2. wenn und so lange ein Pensionair im Reichs= oder im Staats- 
dienstess) ein Diensteinkommen) bezieht, insoweit, als der Betrag 
dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension 
den Betrag des von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen 
Diensteinkommens) übersteigt. 
§. 58. Ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechti- 
gende Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten ist (§. 57 Nr. 2), er- 
wirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf 
Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit 
77) §53 u. 54 handeln von der frei= lebenslänglich angestellten Beamten in 
willigen, § 60a bis 68 von der zwangs-= Betracht. 
weisen Inruhestandversetzung. Erstere 78) Anl. A Verzeichniß IV. 
kommen für alle, letztere nur für die 79) Verlust ist ausgeschlossen.
	        
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