Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

202 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 
und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechnete 
Pension nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein 
Jahr betragen hat. 
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis 
auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren 
Pension hinweg. 
§. 59. Erdient ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension 
berechtigende Stellung des Staatsdienstes eingetreten ist, in dieser Stellung 
eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses 
Gesetzes gewährten Pension nur in dem durch §. 57 Nr. 2 begrenzten Um- 
fange stattsoN). 
§. 60. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension 
auf Grund der Bestimmungen in den §§. 57 bis 59 tritt mit dem Beginn 
desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich 
ziehende Ereigniß folgt. 
Im Falle vorübergehender Wiederbeschäftigung im Reichs= oder im 
Staatsdienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung findet 
die im Schlußsatze des §. 30 enthaltene Vorschrift Anwendungs.). 
§. 60 a. Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste 
Lebensjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand 
nicht nach, so kann diese nach Anhörung des Beamten unter 
Beobachtung der Vorschriften §s§. 53 ff. in der nämlichen Weise 
verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionirung selbst 
beantragt hättes). 
8. 61. Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand]#). Ein 
Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körper- 
liches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen 
Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in 
den Ruhestand versetzt werden. 
§. 62. Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in 
den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthigenfalls hierzu be- 
sonders zu bestellenden Pflegers3) von der vorgesetzten Dienstbehörde 1½) 
unter Angabe der Gründe der Pensionirung und des zu gewährenden 
#80) Der Eintritt in den Staatsdienst 
wird hier — abweichend von dem preuß. 
Pens G. (Anm.59) § 28 u. dem Mil PensE. 
(Fassung G. 93 RGB. 171) § 35 — 
anders behandelt, als der Eintritt in 
den Reichsdienst (§5 58 Abs. 2). 
81) Bei Militärinvaliden wird 
der Entgelt für Dienstverrichtungen, 
die gegen stückweise Bezahlung, gegen 
  
Boten-, Tage= oder Wochenlohn geleistet 
werden, überhaupt nicht angerechnet 
Mil P. (vor. Anm.) § 106. 
82) Anm. 59a. — Hier u. im Falle 
des § 63 Abs. 1 bedarf es nicht des 
förmlichen Verfahrens; es genügt die 
einfachere Form (§ 53, 54). 
83) Der Kurator heißt jetzt Pfleger 
BGB. 81910.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.