Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

204 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 
er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche 
für das förmliche Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhestand 
versetzt werden. 
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehördet) mit Zustimmung 
des Bundesrathes angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem 
Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeit- 
punktes zustehen würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Vor- 
schriften der §§ 61 bis 67 erfolgen. 
§. 69. [Bewilligung für Hinterbliebene.] Hinterläßt ein 
Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die 
Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat 
gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste 
Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf 
die höhere Reichsbehörde übertragen kann50). 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden 
Monat kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde 21) auch dann 
stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder 
Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder 
wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und 
der Beerdigung zu decken. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der 
Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. 
8. 70. [Transitorische Bestimmungen.] Ist die nach Maßgabe 
dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem 
Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem Erlasse dieses 
Gesetzes nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden 
wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt. 
§. 71. Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichs- 
dienst hinsichtlich der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben er- 
wachsenden Pensions-Ansprüche mittelst eines vor dem Erlasse dieses Gesetzes 
abgeschlossenen Staatsvertragesss) besondere Festsetzungen getroffen sind, 
sollen diese Festsetzungen auch für die Berechnung der jenem Beamten dem- 
nächst aus der Reichskasse zu gewährenden Pension maßgebend sein. Indeß 
sollen statt der gedachten besonderen Bestimmungen die im gegenwärtigen 
Gesetze enthaltenen Vorschriften insoweit Anwendung finden, als sie für den 
Beamten günstiger sind. 
§. 72. [Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und 
deren Bestrafungsss). Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden 
85) Prager Frieden 23. Aug. 66 Art. IX. u. Taxis 28. Jan. 67, mit Dänemark 
Uu. X, Frankfurter Frieden Zus Konv. 7. April 68. 
11. Dez. 71 (RSB. 72 S. 9) Art. 2 86) Anm. 47. — Die Amtspflichten 
Abs. 3 u. (Postbeamte) Vtr. mit Thurn (§ 10 u. Anm. 23) sind für die einzelnen
	        
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