IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 205
Pflichten (§. 10) verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinar-
bestrafung verwirkt.
§. 73. Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1. Ordnungsstrafen,
2. Entfernung aus dem Amtes).
§. 74. Ordnungsstrafen sind:
Warnung,
Verweis,
Geldstrafe,
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen
Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Thalern.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
8. 75. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1. In Strafversetzung.
Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem
Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein
Fünftel. Statt der Verminderung des Diensteinkommens kann eine Geld-
strafe verhängt werden, welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres
nicht übersteigt.
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde 21) in Aus-
führung gebracht.
% S —
2. In Dienstentlassung.
Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechts
wegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrens das Amts-
verhältniß bereits aufgehört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter
Uebernahme der Kosten freiwillig auf Titel und Pensionsanspruch verzichtet,
auf deren Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt.
Aemter verschieden und können deßhalb
nicht besonders aufgeführt u. unter Strafe
gestellt werden. Ihre Verletzung (Dienst-
vergehen) kann die strafrechtliche Ver-
folgung nach sich ziehen. Dieserhalb
sind neben den allgemeinen einige be-
sondere Strafvorschriften für Beamte
gegeben, indem einzelne Handlungen
strenger bestraft werden, wenn sie von
diesen begangen sind StG. § 50, 128,
129, 1553 u. 1742 u. 3, andere überhaupt
nur unter dieser Voraussetzung strafbar
sind § 331 — 359. Die Amtspflichten
reichen aber über das Strafgesetz hin-
aus u. hier tritt die Dis ziplinarbe-
strafung ergänzend ein (§ 72—133),
die in der Ordnungsstrafe einen bessern-
den Zweck verfolgt, in der Entfernung
aus dem Amte aber den Beamtenstand
auch ganz von ungeeigneten Mitgliedern
befreien will (§ 73). — Bedeutung der
Disziplinarentscheidungen für die Ge-
richte § 155. — Die reichsgesetzlichen
Disziplinarvorschriften sind dem preuß.
Disz G. für nicht richterliche Beamte
21. Juli 52 (GS. 465) nachgebildet. —
Handlungen, die vor dem Eintritt in
das Amt begangen sind, bilden nicht
Gegenstand der Disziplinarbestrafung
U.O V. 30. März 92 (XXII 423).
AX) Die Arreststrafe ist — abweichend
von den Bestimmungen für Militär= u.
für preußische Beamte — ausgeschlossen.
Zuständigkeit u. Verfahren § 80—124.