IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 207
gehört die Klage der Betheiligten vor das Civilgericht. Die Befugniß der
vorgesetzten Behörde, einen Beamten zur Erstattung eines widerrechtlich er-
hobenen oder vorenthaltenen Werthbetrages anzuhalten, wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
§. 80. [Von dem Disziplinarverfahren!]l). Jeder Dienst-
vorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm untergeordneten
Reichsbeamten befugt.
§. 81. Geldstrafen können
1. von der obersten Reichsbehörde 21) gegen alle Reichsbeamte, und
zwar bis zum höchsten zulässigen Betrage (§. 74 Nr. 3),
2. von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden ) und
Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von zehn Thalern,
3. von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern
von Behörden bis zum Betrage von drei Thalern
verhängt werden.
§. 82. Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner
amtlichen Pflichten zu verantworten.
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der
Gründe durch schriftliche Verfügung oder zu Protokoll.
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen
dienstlichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach
Ablauf der Frist die Geldstrafe ohne Weiteres festgesetzt werden 5).
§. 83.
schwerde im Instanzenzuge a#) statt.
Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Be-
§. 84. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinar--
verfahren vorhergehen.
Reichsbehörde 21) verfügt.
Die Einleitung desselben wird von der obersten
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung
und einer mündlichen Verhandlung.
d1) Für Ordnungsstrafen (§ 74) be-
steht ein einfaches Verfahren (8§ 80 bis
83); für die Entfernung aus dem Amte
(§75) ist es zu größerer Sicherung des
Angeschuldigten förmlicher gestaltet (§884)
u. mit schriftlicher Voruntersuchung (§ 85,
94—97) und einer vor kollegialen Be-
hörden (§ 86—93) stattfindenden münd-
lichen Verhandlung (§ 101—109) und
Berufung (§ 110—117) verbunden. —
Das Disziplinarverfahren ist dem Straf-
verfahren nachgebildet u. gestattet, wo
das Disz G. keine abweichenden Vor-
schriften enthält, die Heranziehung der
Vorschriften der StHO. Dies gilt na-
mentlich, wo allgemeine, überall anwend-
bare Rechtsgrundsätze in Frage kommen
(Befangenheit der Richter Anm. 100,
Beweisaufnahme Anm. 102, mündliche
Verhandlung Anm. 115, Zustellungen u.
Ladungen Anm. 127). Beamte der Schutz-
gebiete V. 9. Aug. 96 (Anm. 1) Art. 8
bis 10.
92) Höhere Behörden Anl. A Ver-
zeichniß II.
93) Diese Strafe bildet keine förmliche
Disziplinar-, sondern nur eine dem Auf-
sichtsrechte entspringende Zwangsstrafe.
".) § 81.