Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

208 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 
§. 85. Die oberste Reichsbehördel) ernennt den untersuchungsführenden 
Beamten und diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplinarverfahrens 
die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben. 
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des 
Disziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuchungsführenden Be- 
amten vorläufig von einer der im §. 81 unter Nr. 2 bezeichneten Behörden 
oder einem der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die 
Genehmigung der obersten Reichsbehördeol) einzuholen und, sofern diese ver- 
sagt wird, das Verfahren einzustellen. 
§. 86. Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Be- 
dürfniß zusammentreten, sind 
1. in erster Instanz die Disziplinarkammern, 
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof. 
§. 87. An folgenden Orten: 
Potsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, 
Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz, Oppeln, 
Münster, Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Trier, Darmstadt, Frank- 
furt a. M., Kassel, Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, 
Schwerin, Lübeck und Bremen 
wird je eine Disziplinarkammer errichtet 5). 
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem 
Bundesrath einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten errichtet 
werden. 
Der Disziplinarhof tritt am Sitze des Reichsgerichts 96) zusammen. 
§. 88. Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kaiser im 
Einvernehmen mit dem Bundesrathe abgegrenzt 9). 
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Be- 
zirk der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinar- 
verfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn dieser Wohnsitz im 
Auslande sich befindet, die Disziplinarkammer in Potsdam 98). 
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinarkammern 
werden vom Disziplinarhof entschieden. 
§. 89. Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der 
Präsident und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in richterlicher 
Stellung in einem Bundesstaate sein. 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Diszi- 
95) Dazu sind gemäß Abs. 2 die Diszi- !) V. 11. Juli 73 Anlage H. — 
plinarkammern in Stuttgart u. Straßburg Mil.-Disziplinarkommissionen Anm. 122. 
getreten Anl. H. d) Für die Beamten der Schutzgebiete 
96) An Stelle des Reichsoberhandels= ist eine besondere Disziplinarkammer u. 
ist das Reichsgericht getreten G. 16. Juni ein besonderer Disziplinarhof in Berlin 
79 (RGB. 157) § 1 Abf. 1. gebildet V. 9. Aug. 96 (Anm. 1) Art. 9.
	        
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