208 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73.
§. 85. Die oberste Reichsbehördel) ernennt den untersuchungsführenden
Beamten und diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplinarverfahrens
die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des
Disziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuchungsführenden Be-
amten vorläufig von einer der im §. 81 unter Nr. 2 bezeichneten Behörden
oder einem der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die
Genehmigung der obersten Reichsbehördeol) einzuholen und, sofern diese ver-
sagt wird, das Verfahren einzustellen.
§. 86. Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Be-
dürfniß zusammentreten, sind
1. in erster Instanz die Disziplinarkammern,
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof.
§. 87. An folgenden Orten:
Potsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin,
Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz, Oppeln,
Münster, Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Trier, Darmstadt, Frank-
furt a. M., Kassel, Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe,
Schwerin, Lübeck und Bremen
wird je eine Disziplinarkammer errichtet 5).
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem
Bundesrath einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten errichtet
werden.
Der Disziplinarhof tritt am Sitze des Reichsgerichts 96) zusammen.
§. 88. Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kaiser im
Einvernehmen mit dem Bundesrathe abgegrenzt 9).
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Be-
zirk der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinar-
verfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn dieser Wohnsitz im
Auslande sich befindet, die Disziplinarkammer in Potsdam 98).
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinarkammern
werden vom Disziplinarhof entschieden.
§. 89. Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der
Präsident und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in richterlicher
Stellung in einem Bundesstaate sein.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Diszi-
95) Dazu sind gemäß Abs. 2 die Diszi- !) V. 11. Juli 73 Anlage H. —
plinarkammern in Stuttgart u. Straßburg Mil.-Disziplinarkommissionen Anm. 122.
getreten Anl. H. d) Für die Beamten der Schutzgebiete
96) An Stelle des Reichsoberhandels= ist eine besondere Disziplinarkammer u.
ist das Reichsgericht getreten G. 16. Juni ein besonderer Disziplinarhof in Berlin
79 (RGB. 157) § 1 Abf. 1. gebildet V. 9. Aug. 96 (Anm. 1) Art. 9.