Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

210 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 
Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist 
ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung vorzulesen, um denselben 
Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben 105). 
§. 96. Wenn der Voruntersuchungs-Beamte die Voruntersuchung für 
geschlossen erachtet, so theilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwalt= 
schaft mit. Hält dieser eine Ergänzung der Voruntersuchung für erforderlich, 
so hat er dieselbe bei dem Voruntersuchungs-Beamten zu beantragen, welcher, 
wenn er entgegengesetzter Ansicht ist, die Entscheidung der obersten Reichs- 
behörde 1) einzuholen hat. 
§. 97. Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der 
Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten 
an die oberste Reichsbehörde A#) eingesendet. 
§. 98. Die oberste Reichsbehörde##) kann mit Rücksicht auf den Ausfall 
der Voruntersuchung das Verfahren einstellen, und geeigneten Falls eine 
Ordnungsstrafe verhängen. 
Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit 
Gründen zu unterstützenden Beschlusses #). 
§. 99. Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der 
nämlichen Anschuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während 
eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses 
ab, zulässig. 
War eine Ordnungsstrafe verhängt (§. 98), so findet eine Wiederauf- 
nahme des eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt. 
§. 100. Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der 
Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Verzicht auf Titel, 
Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amt- 
lichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Ver- 
waltung von Reichsvermögen vollständige Rechnung gelegt hat. 
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle 106) nicht 
zulässig. Die Kosten des eingestellten Verfahrens (5. 124) fallen dem An- 
geschuldigten zur Last. 
§. 101. Beschließt die oberste Reichsbehörde?1) die Verweisung der 
Sache vor die Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang 
einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungs- 
schrift unter abschriftlicher Mittheilung der letzteren zu einer von dem Vor- 
sitzenden der Disziplinarkammer zu bestimmenden Sitzung zur mündlichen 
Verhandlung vorgeladen 10.). 
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Advokaten oder los) 
105) Entsprechend StPO. 8 185, 186. Jsönliche Erscheinen durch Vorführungs— 
106) Gegensatz zu 8 98 Abs. 1. oder Haftbefehl erzwungen werden. 
107) § 133 u. Gesch O. (Anl. J) § 221. 1083) Advokaten kennt das GV. nicht 
— Nach St PO. § 235 kann das per= mehr.
	        
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