IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 213
Berufung an den Disziplinarhof sowohl dem Beamten der Staatsanwalt-
schaft als dem Angeschuldigten offen 115).
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung
bilden, dürfen in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden.
8. 111. Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder
schriftlich bei der Disziplinarkammer, welche die anzugreifende Entscheidung
erlassen hat. Von Seiten des Angeschuldigten kann sie auch durch einen
Bevollmächtigten geschehen.
Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche. Sie beginnt
für den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an
welchem die Entscheidung verkündet, für den Angeschuldigten mit dem Ab-
laufe des Tages, an welchem ihm die Ausfertigung der Entscheidung zu-
gestellt worden ist.
S. 112. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen,
der dieselbe rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige Frist, vom Ablaufe
der Anmeldungsfrist gerechnet, offen.
§. 113. Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene
Berufungsschrift wird dem Gegner in Abschrift zugestellt 3#), und falls dies
der Beamte der Staatsanwaltschaft ist, in Urschrift vorgelegt.
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung
kann der Gegner eine Beantwortungsschrift einreichen.
§. 114. Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die
Disziplinarkammer die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung seiner
Berufung und zur Beantwortung der Berufung des Beamten der Staats-
anwaltschaft mit Rücksicht auf die Entfernung des dienstlichen Wohnsitzes
des Angeschuldigten von Amts wegen zu erweitern und die betreffende Ver-
fügung gleichzeitig mit dem Urtheil beziehungsweise mit der Anmeldung der
Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zuzu-
stellen.
§. 115. Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Be-
rufung (§§. 112 bis 114) 112) können auf Antrag von der Disziplinarkammer
verlängert werden.
§. 116. Nach Ablauf der in den §§. 113 bis 115 bestimmten Fristen
werden die Akten an den Disziplinarhof eingesandt#18).
116) Auch der Staatsanwalt kann — § 372, während § 343, der auch bei
wie nach St PO. § 338 Abs. 2 u. 344 einseitiger Berufung des Staatsanwalts
— zu Gunsten des Angeschuldigten Be= eine Strafmilderung zuläßt, nicht an-
rufung einlegen. Außer diesem Falle wendbar ist.
kann keine Partei aus der gegnerischen 117) Nicht die Fristen zur Anmeldung
Berufung eine ihr günstigere Entschei-111 u. 114.
dungherbeiführen Begr. u. U. OV.20. Dez. 118) Gesch O. (Anl. J) § 226.
84 (XII 431). Entsprechend St PO.