Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 215 
Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei 
zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den 
oberen Beamten der Militärverwaltung gehören müssen, gebildet. 
Die Militär-Disziplinarkommissionen für die Marine haben ihren 
Sitz an den betreffenden Marine-Stationsorten und bestehen aus einem 
Kapitän zur See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen 
drei zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitän-Leutenants, 
die übrigen zu den oberen Beamten der Marineverwaltung gehören müssen. 
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichs- 
behörde1) ernannt. 
§. 122. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militär- 
Disziplinarkommissionen werden von dem Oberkriegsgerichtsratht##2,) 
wahrgenommen. Im Behinderungsfalle wird von der obersten Reichsbehörden) 
ein anderer Oberkriegs= oder Kriegsgerichtsratht##) mit der Stell- 
vertretung beauftragt. 
§. 123. Gegen Militärbeamte kommen in Betreff der Verfügung von 
Diszlinarstrafen, die nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, die 
auf jene Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung2). 
Dasselbe gilt von der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung 
im Falle des Krieges. 
§. 124. [Kosten des Disziplinar erfahrens.] Für das Dis- 
ziplinarverfahren werden weder Gebühren, noch Stempel, sondern nur baare 
Auslagen in Ansatz gebracht. 
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (§. 84) der Angeschuldigte 
verurtheilt wird, ist er schuldig, die baaren Auslagen des Verfahrens ganz 
oder theilweise zu erstatten. Ueber die Erstattungspflicht entscheidet das 
Disziplinar-Erkenntniß125). 
§. 125. [Vorläufige Dienstenthebung126).] Die vorläufige Dienst- 
enthebung eines Reichsbeamten (Suspension vom Amte) tritt kraft des 
Gesetzes ein: 
1. wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, 
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil 
124) An die Stelle des Kriegsauditeurs 
sind Oberkriegs-, an die Stelle der Au- 
diteure Kriegsgerichtsräthe getreten Mil- 
St Ger O. 1. Dez. 98 (R. 1189) § 13 
Abs. 3, 49, 65 u. 66. 
125) Das Disziplinargericht kann somit 
auf einen Theil der Kosten herabgehen. 
— Der Betrag ist thunlichst in der 
Entscheidung festzustellen Gesch O. (Anl.J) 
5220 Die vorläufige Dienstent- 
hebung erfolgt kraft Gesetzes § 125, 
  
126 oder durch Verfügung § 127, 131. 
Sie stellt keine Strafe, sondern eine im 
Dienstinteresse getroffene Maßregel dar 
u. die theilweise Einbehaltung des Dienst- 
einkommens § 128 u. (Wartegeldempfän- 
ger) § 132 bildet nur eine Beschlagnahme 
zur Sicherung der Untersuchungs- und 
Stellvertretungskosten Begr. S. 77. Da- 
nach ist der nicht dazu verwendete Betrag 
zurückzuerstatten und zwar — abweichend 
vom pr. DiszG. (Anm. 86) § 52 — auch 
im Falle der Freisprechung § 129, 130.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.