216 IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73.
erlassen ist, welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach
sich zieht ");
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Ent-
scheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
§. 126. Im Falle des §. 125 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum
Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses
oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz,
durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der
bezeichneten verurtheilt wird.
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die
Suspension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des
Urtheils ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so
tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung eine Gehalts-
kürzung (§. 128) nicht ein. Dasselbe gilt für die im ersten Absatze dieses
Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf der-
selben die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens be-
schlossen wird.
Im Falle des §. 125 Nr. 2 dauert die Suspension bis zur Rechts-
kraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung.
§. 127. Die oberste Reichsbehörde #) kann die Suspension, sobald
gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, oder die Ein-
leitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens (§. 84) verfügt wird, oder
auch demnächst im Laufe des einen oder anderen Verfahrens bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung verfügen.
§. 128. Während der Suspension des Beamten wird vom Ablauf
des Monats ab, in welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Dienst-
einkommens innebehalten 125).
In Fällen der Noth des Beamten ist die oberste Reichsbehörde 21) er-
mächtigt, die Innebehaltung des Diensteinkommens auf den vierten Theil
desselben zu beschränken.
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Be-
rechnung des innezubehaltenden Theils vom Diensteinkommen keine Rück-
sicht zu nehmen.
Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten,
welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der
etwaige Rest zu den Untersuchungskosten (§. 124) zu verwenden. Einen
weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte
nicht verpflichtet.
§. 129. Der zu den Kosten (§. 128) nicht verwendete Theil des Ein-
kommens wird dem Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo das Ver-
fahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat.
Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung