Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

220 IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 
stücke zu verfügen und die in Antrag gebrachten Eintragungen im Hypotheken— 
buche zu veranlassen. 
§. 144. Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung 
eines Defekts für verpflichtet erklärt wird (§§. 137 und 140), steht dem- 
selben sowohl hinsichtlich des Betrages, als hinsichtlich der Ersatzverbind- 
lichkeit1/5) außer der Beschwerde im Instanzenzuge der Rechtsweg zu 55). 
Die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt ein Jahr, ist eine 
Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten geschehenen 
Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn der Beamte an 
seinem Wohnort nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgefaßten Be- 
schlusses. 
In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreit hat das 
Gericht über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen der Parteien 
nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlungen und Beweise ge- 
schöpften Ueberzeugung zu entscheiden. 
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, 
sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher 
Geständnisse bleiben unberührt 13). 
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatsäch- 
lichen Behauptung noch ein Eid aufzuerlegen, bleibt dem Ermessen des 
Gerichts überlassen. 
In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem 
Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen 
den abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im 
Civilprozeß nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten. 
§. 145. Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß 
zu fassen, ob die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen einzustellen 
sei. Die einstweilige Einstellung erfolgt, wenn der Beamte glaubhaft macht, 
daß die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen 
Nachtheil zur Folge haben würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls 
es die Einstellung der Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben 
auf Antrag der verklagten Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheits- 
maßregeln behufs des Ersatzes des Defekts herbeizuführen. 
§. 146. Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß 
ein Beamter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§. 141), 
sich auf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Er- 
satz des Defekts entziehen werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Be- 
135) Nicht hinsichtlich sonstiger Streit- 137) EG. (z. CPO.) 30. Jan. 77 
punkte (förmliche Gültigkeit des Be= (RGB. 244) B97 135. Jetzt gelten über 
schlusses) U. RGer. 5. * 85 (XII 143). Beweis durch Eid CPO. § 445—477, 
136) § 153. — Zuständig sind die durch Urkunden § 415—444, durch Ge- 
Landgerichte GVG. § 70 Abs. 2 Nr. 1. ständniß § 288—290.
	        
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