IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 221
hördes), auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde
hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das abzugsfähige Gehalt
(§. 19 Nr. 1) und nöthigenfalls das übrige bewegliche Vermögen des im
Eingange bezeichneten Beamten vorläufig in Beschlag nehmen.
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon
zu machen und deren Genehmigung einzuholen.
§. 147. Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß
§. 146 eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen
Beamten anzuordnen, daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den
§§. 137 und 140 vorgesehene Beschluß beizubringen sei.
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren An-
trag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andernfalls kommen
die Bestimmungen des §. 144 zur Anwendung.
§. 148. Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden
Gebühren und Stempel nicht berechnet.
§. 149. [Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüchess).] Ueber
vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienstverhältniß 135),
insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pension 140),
sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten
Rechtsansprüche auf Bewilligungen, findet mit folgenden Maßgaben der
Rechtsweg statt.
§. 150. Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde#l) muß
der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klage-
rechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Betheiligten die
Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht worden, ange-
bracht werden.
In den Fällen, in welchen gemäß §. 54 die höhere Reichs-
behördess) Entscheidung getroffen hat, tritt der Verlust des
Klagerechts auch dann ein, wenn nicht von den Betheiligten
gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die Beschwerde an
die oberste Reichsbehörde#l) erhoben istshy).
§. 151. Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde#),
unter welcher der Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt
unter der obersten Reichsbehörde steht oder gestanden hat, durch die oberste
Reichsbehörde 21) vertreten.
Die Klage ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirke
die betreffende Behörde ihren Sitz hats5).
138) Die Vorschriften entsprechen dem 139) Auch über Bestehen eines solchen
preuß. G. über Erweiterung des Rechts= U. Rer. 24. März 82 (VI 110).
wegs 24. Mai 61 (G. 241). 140) Auch für die bei Betriebsunfällen
vorgesehenen 18. Juni 01 G. (Anl.G) S7.