Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 221 
hördes), auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde 
hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das abzugsfähige Gehalt 
(§. 19 Nr. 1) und nöthigenfalls das übrige bewegliche Vermögen des im 
Eingange bezeichneten Beamten vorläufig in Beschlag nehmen. 
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon 
zu machen und deren Genehmigung einzuholen. 
§. 147. Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß 
§. 146 eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirk die 
Beschlagnahme stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen 
Beamten anzuordnen, daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den 
§§. 137 und 140 vorgesehene Beschluß beizubringen sei. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren An- 
trag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andernfalls kommen 
die Bestimmungen des §. 144 zur Anwendung. 
§. 148. Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden 
Gebühren und Stempel nicht berechnet. 
§. 149. [Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüchess).] Ueber 
vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienstverhältniß 135), 
insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pension 140), 
sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten 
Rechtsansprüche auf Bewilligungen, findet mit folgenden Maßgaben der 
Rechtsweg statt. 
§. 150. Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde#l) muß 
der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klage- 
rechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Betheiligten die 
Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht worden, ange- 
bracht werden. 
In den Fällen, in welchen gemäß §. 54 die höhere Reichs- 
behördess) Entscheidung getroffen hat, tritt der Verlust des 
Klagerechts auch dann ein, wenn nicht von den Betheiligten 
gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die Beschwerde an 
die oberste Reichsbehörde#l) erhoben istshy). 
§. 151. Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde#), 
unter welcher der Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt 
unter der obersten Reichsbehörde steht oder gestanden hat, durch die oberste 
Reichsbehörde 21) vertreten. 
Die Klage ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirke 
die betreffende Behörde ihren Sitz hats5). 
  
  
138) Die Vorschriften entsprechen dem 139) Auch über Bestehen eines solchen 
preuß. G. über Erweiterung des Rechts= U. Rer. 24. März 82 (VI 110). 
wegs 24. Mai 61 (G. 241). 140) Auch für die bei Betriebsunfällen 
vorgesehenen 18. Juni 01 G. (Anl.G) S7.
	        
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