222 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. Marz 73.
5. 152. Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien das-
jenige Rechtsmittel zu, welches bei Beschwerdegegenständen vom höchsten
Werth stattfindet. Auch die Anfechtung der Urtheile zweiter Instanz
ist ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme statthaft. Die Beschwerde-
summe, ingleichen die Uebereinstimmung der Urtheile erster und zweiter
Instanz kommt nur insoweit in Betracht, als davon die Entscheidung
der Frage abhängt, welches von mehreren nach den Landesgesetzen
etwa zulässigen Rechtsmitteln stattfindet 141).
Das Reichs-Oberhandelsgericht entscheidet an Stelle des für das
Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist,
nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes und zwar
in letzter Instanz. Soweit nicht Absatz 1 des gegenwärtigen Para-
graphen abweichende Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen
des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes
für Handelssachen vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben
auf die im §. 149 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus-
gedehnt 14).
§. 153. Auf die im §. 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die
Bestimmungen der §§. 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Reichsfiskus durch die höhere Reichsbehörde 92) vertreten wird, welche den
Defektbeschluß abgefaßt oder für vollstreckbar erklärt hat (S. 139 Absatz 2).
Ist die Abfassung durch die oberste Reichsbehörde 1) geschehen, so übernimmt
diese die Vertretung des Reichsfiskus.
§. 154. In Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichs-
beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger
Unterlassung von Amtshandlungen ist sowohl dasjenige Gericht zuständig, in
dessen Bezirk der Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtspflicht seinen
Wohnsitz hatte, als dasjenige, in dessen Bezirk derselbe zur Zeit der Er-
hebung der Klage seinen Wohnsitz hat4).
Die Zulässigkeit der Rechtsmittel, die Zuständigkeit des Reichs-
gerichts#ä) und das Verfahren vor demselben richten sich nach den allge-
meinen 14) Vorschriften.
§. 155. Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbe-
hörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Reichsbeamter aus
141) Jetzt gelten die Reichsjustizgesetze.
Zuständig sind die Landgerichte GW.
§ 70 Abs. 21; Berufung geht an das
Oberlandesgericht das. § 1231 u. CPO.
§ 511, gegen dessen Entscheidung die
Rerision ohne Rücksicht auf den Werth
zulässig ist das. § 547.
142) Die Revision geht an das Reichs-
gericht GVG. § 1351, auch wo — wie
in Bayern — ein oberstes Landesgericht
besteht EG. (z. GV.) 27. Jan. 77
(R. 77) Art. 8 Abf. 2.
143) Anm. 136. — Diese doppelte Zu-
ständigkeit wird durch die abweichende
Bestimmung der CPO. s 32 nicht be-
rührt EwG. (Anm. 137) § 13 Abf. 1.
144) Anm. 141 u. 142, wonach die Be-
zugnahme auf § 152 nicht mehr zutrifft.