Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

224 lV. 4. RBeamt G. Anl. A V. betr. die Zuständigkeit 23. Nov. 74. 
Anlagen zum Keichsbeamtengezetze. 
Anlage A (zu Anmerkung 1). 
Uerordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung 
des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anustellung der Reichsbeamten. 
Nom 23. Rovember 1874. (RB. 135.) 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund 
des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, 
vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt: 
§. 1. Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung 
derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 und 
in den dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetzen und 
Verordnungen den obersten Reichsbehörden, den höheren Reichs- 
behörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar 
vorgesetzten Behörden beigelegt sind, bestimmt sich für den ge- 
sammten Umfang der Reichsverwaltung mit Ausnahme des aus- 
wärtigen Amtes und seines Dienstbereichs, vorbehaltlich der 
verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, nach 
dem anliegenden Verzeichnissel). 
§. 2. Eine Kaiserliche Bestallung erhalten: 
1. die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, sowie diejenigen Reichs- 
beamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen 
oder gleichstehen; 
2. die Konsuln (Artikel 56 der Reichsverfassung). 
§. 3. Die Anstellungs-Urkunden der übrigen Reichsbeamten werden 
im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben 
dazu ermächtigten Behörden ertheilt. 
§. 4. Die §§. 2 und 3 finden auf diejenigen Reichsbeamten keine 
Anwendung, über deren Anstellung durch Reichsgesetz?)) oder vertragsmäßig) 
eine abweichende Bestimmung getroffen ist. 
1) V. 27. Dez. 99 (R. 730). — 2) Reichstagsbeamte RBeamt G. s 156 
Reichsbankbeamte V. 19. Dez. 75 (Anl. B). Abs. 2, Mitglieder der Verwaltung des 
— In Betreff der Schutzbezirksbeamten Rönvalidenfonds G. 73 (V4) §5 11. 
übt der Reichskanzler die der obersten 3) Auf Staatsverträgen beruht die 
Reichsbehörde zustehenden Befugnisse aus Anstellung der mittelbaren Reichsbeamten 
V. 9. Aug. 96 (RB. 691) Art. 3. RBeamt G. Anm. 5.
	        
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