232 IV. 4. RBeamtG. Anl. O G. betr. Wohnungsgeldzuschüsse 30. Juni 73.
Anlage C (zu Anmerkung 9).
Gesetz, betreffend die Gemilligung von Mohnungsgeldzuschüssen an die Gffiziere
und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die
Reichsbeamten. Vom 30. Juni 1873. (RG#. 166.)10
§. 1. Die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine, sowie die Civil= und Militärbeamten des Reichs erhalten, wenn sie ihren
dienstlichen Wohnsitz in Deutschland haben, eine etatsmäßige Stelle bekleiden und
eine Besoldung aus der Reichskasse beziehen, vom 1. Januar 1873 ab einen
Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze beigefügten Tarifes.
§. 2. Welche Reichsbeamten den im Tarif unter I. 2, II. 2, III. 2,
V. und VI. bezeichneten Kategorien beizuzählen sind, wird in den Jahren
1873 und 1874 durch Kaiserliche Verordnung, von da ab durch den Reichs-
haushalts-Etat bestimmt?). Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß
ist der mit der Amtsstellung verbundene Dienstrang, nicht der einem Beamten
etwa persönlich beigelegte höhere Rang, maßgebend.
§. 3. Für die Eintheilung der Orte in Servisklassen, auf welche der
Tarif Bezug nimmt, ist bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung die am
1. Juli d. J. bestehende Eintheilung der Orte, nach welcher die Servis-
kompetenzen der Militärpersonen bemessen werden, maßgebend. Bei Ver-
änderungen in der Klasseneintheilung kommt von dem auf die Publikation
derselben folgenden Kalenderquartale ab der danach sich ergebende ander-
weite Tarifsatz des Wohnungsgeldzuschusses in Anwendungs).
§. 4. Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den, dem bisherigen
dienstlichen Wohnort entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem
Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört.
Hat die Versetzung an einen Ort, welcher zu einer niedrigeren Servis-
klasse gehört, eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge, so
wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.
§. 5. Offiziere, Aerzte oder Beamte, welche mehr als eine Stelle be-
kleiden, erhalten den Wohnungsgeldzuschuß nur einmal, und zwar für die-
jenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch giebt.
§ 6. Wird eine Besoldung theils aus Reichsmitteln, theils aus
Staatsmitteln bestritten, so erhält der Empfänger von dem tarifmäßigen
Wohnungsgeldzuschusse seiner Stelle (§ 1) nur eine dem auf die Reichskasse
übernommenen Besoldungstheile entsprechende Quote.
§. 7. Offizieren, Aerzten und Beamten, welche eine Dienstwohnung
1) Quellen: Verh. d. Reichst. 73 gefügt. Die Bestimmung für 1874/5
Drucks. Nr. 125 (Entw. u. Begr.), 193 hat keine Bedeutung mehr.
(K&B.); St. S. 811, 1308, 1348. 3) Fetzige Klasseneintheilung G. 26.Juli
2) Die Tarifklassen werden im Etat 97 (RöEB. 619) Beilage III, erg. Bek.
den einzelnen Beamtenbesoldungen bei--= 18. Dez. 99 (RB. 704).