Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamt G. Anl. C G. betr. Wohnungsgeldzuschüsse 30. Juni 73. 233 
innehaben oder anstatt derselben eine ihnen besonders bewilligte Mieths- 
entschädigung beziehen, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. Hat 
der Inhaber einer Dienstwohnung eine Miethsvergütung zu entrichten, so 
wird die letztere vom 1. Januar 1873 ab insoweit erlassen, als sie den Be- 
trag des Wohnungsgeldzuschusses nicht übersteigt. 
S. S. Bei Feststellung der Umzugskosten-Vergütungen bleibt der 
Wohnungsgeldzuschuss ausser Ansatz). Bei Bemessung der Pension wird 
der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I. bis 
V. in Anrechnung gebrachts). Dieser Satz gilt auch für diejenigen Offiziere, 
Aerzte und Beamten, welche eine Dienstwohnung innehaben, oder eine 
Miethsentschädigung (§. 7) beziehen. In allen anderen Beziehungen gilt der 
Wohnungsgeldzuschuß mit der im §. 4 bestimmten Maßgabe als Bestand- 
theil der Besoldung. 
§. 9. Auf die Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung findet dieses 
Gesetz keine Anwendung). 
Tarif. 
  
  
Bezeichnung Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in 
den Orten der Servisklasse: 
  
der 
Chargen der Offiziere und Aerzte des 
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, Berlin I. —. II. IV. V. 
sowie der Kategorien der Reichsbeamten. Thir. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. 
  
I. 1. Divisions-Kommandeure, Brigade- 
Kommandeure und Offiziere in 
Nemwreruungen aee Nnges, 
arinestations-Chefs und Admi- 
rale, sowie der General-Stabsarzt 500 400 300 24000 00 
der Armee; 
2. Direktoren der obersten Reichsbe- 
hörden. 
II. 1. Stabsoffiziere mit Regiments-Kom- 
mandeur-Rang, Kapitäne zur See, 
Generalärzte; 400 300| 240 200 180 180 
2. Vortragende Räthe der obersten 
Reichsbehörden rc. 
III. 1. Stabsoffiziere, Korvetten-Kapitäne, 
  
Hauptleute (Rittmeister), Kapitän- 
Lieutenants, Ober-Stabsärzte, 300 220 180 160 140 10 
Stabsärzte; 
2. Mitglieder der übrigen Reichsbe- 
hörden 2c. 
IV. Lieutenants und Assistenzürztte 140 90 80 75 72 72 
V. Subalternbeamee . . . .. 180 144 120 100 72 60 
  
  
  
  
  
  
  
VI. Unterbemtee 80 60 48 36 24 20 
4) Durch Neuregelung der Umzugs- s) Laut Begr. (Anm. 1) ist der An- 
kostenvergütung (Anl. F § 10) erledigt. spruch dieser Beamten bereits bei Rege- 
5) Die für die theuersten Orte be= lung ihren sonstigen Bezüge berücksichtigt. 
stimmte Klasse A bleibt außer Ansatz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.