IV. 4. RBeamt G. Anl. C G. betr. Wohnungsgeldzuschüsse 30. Juni 73. 233
innehaben oder anstatt derselben eine ihnen besonders bewilligte Mieths-
entschädigung beziehen, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. Hat
der Inhaber einer Dienstwohnung eine Miethsvergütung zu entrichten, so
wird die letztere vom 1. Januar 1873 ab insoweit erlassen, als sie den Be-
trag des Wohnungsgeldzuschusses nicht übersteigt.
S. S. Bei Feststellung der Umzugskosten-Vergütungen bleibt der
Wohnungsgeldzuschuss ausser Ansatz). Bei Bemessung der Pension wird
der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I. bis
V. in Anrechnung gebrachts). Dieser Satz gilt auch für diejenigen Offiziere,
Aerzte und Beamten, welche eine Dienstwohnung innehaben, oder eine
Miethsentschädigung (§. 7) beziehen. In allen anderen Beziehungen gilt der
Wohnungsgeldzuschuß mit der im §. 4 bestimmten Maßgabe als Bestand-
theil der Besoldung.
§. 9. Auf die Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung findet dieses
Gesetz keine Anwendung).
Tarif.
Bezeichnung Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in
den Orten der Servisklasse:
der
Chargen der Offiziere und Aerzte des
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, Berlin I. —. II. IV. V.
sowie der Kategorien der Reichsbeamten. Thir. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
I. 1. Divisions-Kommandeure, Brigade-
Kommandeure und Offiziere in
Nemwreruungen aee Nnges,
arinestations-Chefs und Admi-
rale, sowie der General-Stabsarzt 500 400 300 24000 00
der Armee;
2. Direktoren der obersten Reichsbe-
hörden.
II. 1. Stabsoffiziere mit Regiments-Kom-
mandeur-Rang, Kapitäne zur See,
Generalärzte; 400 300| 240 200 180 180
2. Vortragende Räthe der obersten
Reichsbehörden rc.
III. 1. Stabsoffiziere, Korvetten-Kapitäne,
Hauptleute (Rittmeister), Kapitän-
Lieutenants, Ober-Stabsärzte, 300 220 180 160 140 10
Stabsärzte;
2. Mitglieder der übrigen Reichsbe-
hörden 2c.
IV. Lieutenants und Assistenzürztte 140 90 80 75 72 72
V. Subalternbeamee . . . .. 180 144 120 100 72 60
VI. Unterbemtee 80 60 48 36 24 20
4) Durch Neuregelung der Umzugs- s) Laut Begr. (Anm. 1) ist der An-
kostenvergütung (Anl. F § 10) erledigt. spruch dieser Beamten bereits bei Rege-
5) Die für die theuersten Orte be= lung ihren sonstigen Bezüge berücksichtigt.
stimmte Klasse A bleibt außer Ansatz.