IV. 4. RBeamt G. Anl. D G. betr. Wittwen= u. Waisenfürsorge 20. April 81. 235
verordneten Beschränkung, mindestens zweihundertsechzehn Mark
betragen und
für Wittwen der obersten Reichsbeamten einschließlich der
unter I des Tarifs zum Gesetze vom 30. Juni 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 166) bezeichneten den Betrag von
dreitausend Mark,
für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Reichs-
beamten den Betrag von zweitausend fünfhundert Mark,
im Uebrigen den Betrag von zweitausend Mark
nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu den Klassen entscheiden die
Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 187310).
§. 9. Das Weisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Be-
amten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel
des Wittwengeldes für jedes Kind;
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war,
ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind.
§. 10. Wittwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen
den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt
ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhe-
stand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen= und das
Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.
§. 11. Bei dem Ausscheiden eines Wittwen= oder Waeisengeld-
berechtigten erhöht sich das Wittwen= oder Waisengeld der verbleibenden
Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch
nicht im vollen Genuß der ihnen nach den §#§. 8 bis 10 gebührenden Be-
träge befinden.
§. 12. War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Ver-
storbene, so wird das nach Maßgabe der §§. 8 und 10 berechnete Wittwen-
geld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis ein-
schließlich 25 Jahre um ½0 gekürzt.
Auf den nach §. 9 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind
diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes ange-
fangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ein
Zwanzigstel des berechneten Wittwengeldes so lange hinzugesetzt,
bis der volle Betrag wieder erreicht istt!).
§. 13. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die
Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem