236 IV. 4. RBeamt G. Anl. D G. betr. Wittwen= u. Waisenfürsorge 20. April 81.
Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der
Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwe
und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ehe,
welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist.
§. 14. Stirbt ein in §S. 1 bezeichnetert) Beamter, welchem, wenn er
am Todestage in den Ruhestand versetzt ware, auf Grund des §F. 39 des
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 eine Pension hätte bewilligt
werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen-
und Waisengeld durch den Reichskanzler bewilligt werden.
Stirbt ein in §. 1 bezeichnetert) Beamter, welchem nach §§. 50 und
52 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Versetzung
in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht
kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reichskanzler
befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen= und Waisen-
geldes zuzulassen.
§. 15. Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes beginnt mit
dem Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats.
§. 16. Das Wittwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus
gezahlt?). An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste
Reichsbehörde 2), welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere
Reichsbehörde“") übertragen kann.
(Abs. 2)5).
§. 17. Das Wittwen= und Weisengeld kann mit rechtlicher Wirkung
weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden).
§. 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waeisengeldes
erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem
er sich verheirathet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem
sie das 18. Lebensjahr vollendet.
§. 19. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes
ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen
Wiedererlangung desselben.
§. 20. Mit den aus §. 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die
Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen= und Waisengeld der Wittwe
2) Ueber Zahlung u. Verrechnung er- § 197, nach Schluß des Jahres in dem
gingen die Bestimmungen Anlage DI1. seie entstehen § 201.
3) Anl. A Verzeichniß I. 6) Die Pfändung bestimmt sich nach
4) Das. II. den für das Diensteinkommen maßgeben-
5) Aufgehoben EG. z. BGB. Art. 48. den Vorschristen (RBeamt G. Anm. 14).
Ansprüche verjähren in 4 Jahren BG.