Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

236 IV. 4. RBeamt G. Anl. D G. betr. Wittwen= u. Waisenfürsorge 20. April 81. 
Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der 
Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwe 
und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ehe, 
welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist. 
§. 14. Stirbt ein in §S. 1 bezeichnetert) Beamter, welchem, wenn er 
am Todestage in den Ruhestand versetzt ware, auf Grund des §F. 39 des 
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 eine Pension hätte bewilligt 
werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen- 
und Waisengeld durch den Reichskanzler bewilligt werden. 
Stirbt ein in §. 1 bezeichnetert) Beamter, welchem nach §§. 50 und 
52 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Versetzung 
in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht 
kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reichskanzler 
befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen= und Waisen- 
geldes zuzulassen. 
§. 15. Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes beginnt mit 
dem Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats. 
§. 16. Das Wittwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus 
gezahlt?). An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste 
Reichsbehörde 2), welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere 
Reichsbehörde“") übertragen kann. 
(Abs. 2)5). 
§. 17. Das Wittwen= und Weisengeld kann mit rechtlicher Wirkung 
weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden). 
§. 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waeisengeldes 
erlischt: 
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem 
er sich verheirathet oder stirbt; 
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem 
sie das 18. Lebensjahr vollendet. 
§. 19. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes 
ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen 
Wiedererlangung desselben. 
§. 20. Mit den aus §. 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die 
Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen= und Waisengeld der Wittwe 
2) Ueber Zahlung u. Verrechnung er- § 197, nach Schluß des Jahres in dem 
gingen die Bestimmungen Anlage DI1. seie entstehen § 201. 
3) Anl. A Verzeichniß I. 6) Die Pfändung bestimmt sich nach 
4) Das. II. den für das Diensteinkommen maßgeben- 
5) Aufgehoben EG. z. BGB. Art. 48. den Vorschristen (RBeamt G. Anm. 14). 
Ansprüche verjähren in 4 Jahren BG.
	        
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