Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamtG. UAnl. D1 Wittwen= u. Waisenfürsorge AusfBest. 25. Mai 81. 237 
und den Waisen eines Beamten zusteht, durch die oberste Reichsbehörde 5), 
welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde") 
übertragen kann. 
§. 21. Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende 
Wittwen= oder Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, 
welcher denselben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie 
geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, 
wenn der Beamte vor diesem Zeitpunkte gestorben wäre. 
§. 22. Beamte, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes 
unterliegen:s), sind nicht verpflichtet, einer Militär= oder Landesbeamten- 
Wittwenkasse oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Ver- 
sorgung der Hinterbliebenen von Beamten beizutreten. 
(6. 23 u. 24)7). 
§. 25. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. 
Anteraulage D1 (zum Gesetz 20. April 1881 § 10). 
Ausführungsbestimmungen vom 25. Mai 1881. (CB. 183.) 
Zufolge Erlasses des Herrn Reichskanzlers vom 25. Mai 1881 sind 
bei Ausführung des Gesetzes vom 20. April 1881 (R-G-Bl. S. 85) hin- 
sichtlich der Erhebung und Verrechnung der Wittwen- und Waisengeld- 
Beiträge, sowiel) der Zahlung und Verrechnung des Wittwen= und Waisen- 
geldes nachstehende Vorschriften in Anwendung zu bringen: 
(1.)0. 
II. Zahlung und Verrechnung der Wittwen= und Waisengelder. 
1. In Bezug auf die Feststellung des Wittwen= und Waisengeldes 
hat jede Verwaltung, für welche ein gesonderter Spezial-Etat durch die ge- 
setzgebenden Faktoren festgestellt wird, im Bereiche desselben die Ausführung 
des Gesetzes nach Maßgabe des §. 20 (vorbehaltlich der Bestimmung im 
§. 14) selbständig vorzunehmen. 
Verwaltungen, denen ein Fonds für Beamten-Pensionen oder für 
Wartegelder außerhalb ihres Spezial-Etats zu eigner Verwaltung überwiesen 
ist, führen das Gesetz in Betreff der Pensionen und Wartegelder ihres Ressorts 
in gleicher Weise aus, wie wenn der überwiesene Fonds in dem eignen 
Spezial-Etat ausgebracht wäre. 
1) § 23 u. 24, die die bei einer Lan= 1a) fortgefallen, auch Art. II des G. 88 
desanstalt (§ 22) oder Privatgesellschaft (Anm. 1 a), der den Widerruf des Ver- 
versicherten Beamten im Falle Verzichts zichts zuließ, hat keine Bedeutung mehr. 
auf Wittwen= u. Waisengeld von Witt- 1) Mit Aufhebung der Wittwen= u. 
wen= u. Waisengeldbeiträgen befreiten, Waisengeldbeiträge (Anl. D Anm. 1 a) 
sind mit deren Außerhebungsetzung (Anm. fortgefallen.
	        
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