238 IV. 4. RBeamtG. UAnl. D1 Wittwen= u. Waisenfürsorge AusfBest. 25. Mai S1.
2. Hinsichtlich der Anweisung und Verrechnung der Wittwen= und
Waisengelder tritt dasselbe Verfahren ein, welches zur Zeit in Betreff der
Bewilligungen an Hinterbliebene von Beamten (vergl. Kapitel 76 Titel 3 der
fortdauernden Ausgaben, Titel 33 der fortdauernden Ausgaben der Post= und
Telegraphenverwaltung, Titel 6 der fortdauernden Ausgaben der Reichs-
druckerei und Titel 5 der fortdauernden Ausgaben der Verwaltung der Eisen-
bahnen) besteht.
3. In der ersten Anweisung ist in Betreff der Waisen auf Grund
eines standesamtlichen oder pfarramtlichen Zeugnisses das Lebensalter der-
selben und der Zeitpunkt, bis zu welchem das Waisengeld längstens zu
zahlen ist, anzugeben.
(4.)7.
5. Der bei der Feststellung der Wittwen= und Waisengelder im Hin-
blick auf die S§. 12 und 13 des Gesetzes erforderliche Nachweis des Geburts-
tages des verstorbenen Beamten und seiner Ehefrau, sowie des Tages der
Eheschließung ist, sofern nicht etwa die Personalakten des verstorbenen Be-
amten zweifellose Auskunft ergeben, durch eine standesamtliche oder pfarr-
amtliche Urkunde über die Eheschließung, welche die erforderlichen Daten
enthält, zu führen. Diese Urkunde beziehungsweise die auf Grund der
Personalakten des Beamten seitens der vorgesetzten Dienstbehörde aus-
zustellende Bescheinigung ist demnächst der Kasse zur Rechnungs-Justifikation
zuzufertigen.
6. Der Betrag des Wittwen= und Waisengeldes ist in der QOuittung
außer mit Zahlen mit Buchstaben auszudrücken.
7. Die Quittungen über Wittwen= und Waisengeld bedürfen einer
Beglaubigung der Unterschrift des Empfängers, sofern nicht die zahlende
Stelle nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse unter eigner Vertretung davon
absehen will.
Die Quittungen über die Wittwengeldraten sind mit einer Bescheini-
gung darüber zu versehen, daß die Berechtigte noch lebt und nach dem
Tode des Beamten, von welchem sie ihr Recht herleitet, nicht wieder ge-
heirathet hat.
Unter den Quittungen über Waisengelder, welche an Mädchen von
mehr als sechszehn Jahren zu zahlen sind, ist zu bescheinigen, daß die Be-
rechtigte unverehelicht ist.
Für die Quittungen der Waisen im Allgemeinen genügt dagegen ein
Attest darüber, daß die Waisengeld-Berechtigten am Leben sind.
Das Attest muß von einem öffentlichen Beamten, welcher ein Dienstsiegel
zu führen berechtigt ist, unter deutlicher Beidrückung des letzteren ausgestellt sein.
Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reichs ausgestellt werden,
2) Nur auf Etatsjahr 1881 bezüglich.